Sachgrundlose Befristung: Vom Arbeitgeber bezahlte Dienstreise erhöht Beschäftigungsdauer
LAG Düsseldorf v. 9.4.2019 - 3 Sa 1126/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrages am Montag, den 5.9.2016. Ab dem ersten Arbeitstag bis zum 23.9.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste er von seinem Wohnort in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 4.9.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016.
Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.1.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrte der Kläger anschließend die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet worden sei sowie seine Weiterbeschäftigung.
Das LAG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin war unwirksam. Diese war gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings wurde die Zeitdauer im vorliegenden Fall um einen Tag überschritten. Schließlich war die Dienstreise des Klägers am 4.9.2016 bereits als Arbeitszeit anzusehen.
Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise zählte nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen.
Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3.9.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führte somit dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
LAG Düsseldorf Pressemitteilung v. 19.8.2019
Der Kläger, der zuvor als Rechtsanwalt, u.a. auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, tätig war, bewarb sich Mitte August 2016 auf eine Ausschreibung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bewerbung war erfolgreich und der Kläger wurde zunächst befristet für sechs Monate am Standort Düsseldorf eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrages am Montag, den 5.9.2016. Ab dem ersten Arbeitstag bis zum 23.9.2016 besuchte der Kläger eine Schulung für Anhörer in Nürnberg. Hierzu reiste er von seinem Wohnort in Düsseldorf im Einvernehmen mit dem BAMF bereits am Sonntag, den 4.9.2016 an. Das BAMF erstattete ihm die Reisekosten und die Hotelkosten für die Übernachtung vom 4.9.2016 auf den 5.9.2016.
Nach Qualifizierung zum Entscheider arbeitete der Kläger ab dem 21.1.2017 als solcher. Mit Vereinbarung aus Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 4.9.2018 verlängert. Nach Ablauf der Befristung erhielt der Kläger keine unbefristete Stelle. Seine darauf gerichtete Bewerbung war erfolglos.
Mit seiner gegen die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft gerichteten Klage begehrte der Kläger anschließend die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung zum 4.9.2018 beendet worden sei sowie seine Weiterbeschäftigung.
Das LAG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrages durch die Arbeitgeberin war unwirksam. Diese war gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings wurde die Zeitdauer im vorliegenden Fall um einen Tag überschritten. Schließlich war die Dienstreise des Klägers am 4.9.2016 bereits als Arbeitszeit anzusehen.
Die einvernehmliche und von der Arbeitgeberin bezahlte Dienstreise zählte nicht zur Freizeit des Klägers, sondern wurde bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht. Sie war Teil der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis hatte damit nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits am 4.9.2016 begonnen.
Der Zwei-Jahres-Zeitraum endete mit Ablauf des 3.9.2018. Die Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren für die sachgrundlose Befristung auch um nur einen Tag aufgrund der Dienstreise führte somit dazu, dass mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.