17.10.2017

Schauspieler haben Anspruch auf Aufnahme in die Vermittlungskartei der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss ausgebildete Schauspieler in die Schauspielervermittlungskartei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) aufnehmen. Dies ergibt sich aus § 35 SGB III, wonach die BA die hoheitliche Aufgabe der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung wahrzunehmen hat.

BSG 12.10.2017, B 11 AL 24/16 R
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Schauspielerin. Nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung an einer privaten Filmschauspielschule ist sie berechtigt, die Berufsbezeichnung Schauspielerin zu führen. Die Klägerin hatte sich um Aufnahme in die Schauspielerkartei des Zentralen Auslands- und Fachvermittlung beworben. Die Aufnahme wurde nach einem Vorsprechen vor einem Prüfungsgremium abgelehnt.
 
Die dagegen erhobene Klage blieb zunächst vor dem SG und LSG erfolglos. Die Revision der Klägerin hatte jedoch vor dem BSG Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufnahme in die Schauspielervermittlungskartei der ZAV. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 35 SGB III, da eine Ermessungsreduzierung auf Null vorliegt.

Nach § 35 SGB III hat die Beklagte den Auftrag der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung. Sie nimmt damit hoheitliche Aufgaben wahr, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen ausgestalten muss. Gleichzeitig hat die Klägerin als Arbeitssuchende ein subjektiv-öffentliches Recht auf Tätigwerden der Beklagten. Bildet die Beklagte bestimmte Vermittlungskarteien, wie die für Schauspieler bei der ZAV, steht es ihr aufgrund der verfassungsrechtlichen gewährten Berufsfreiheit nicht zu, Arbeitssuchende, die einen entsprechenden Berufsabschluss erworben haben, nicht in eine solche Kartei aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ausbildung an einer privaten Einrichtung wie im Streitfall der an einer staatlichen gleichwertig ist und eine Nichtaufnahme zu einer faktischen Nichtvermittlung der Arbeitsuchenden führt.
 
Der Beklagten steht es jedoch frei, eine individuelle Bewertung der Eignung der Klägerin vorzunehmen und dies bei den Vermittlungsentscheidungen zu berücksichtigen.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundessozialgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG, Pressemitteilung Nr.53/2017 vom 12.10.2017
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