Schutzentschädigung bei Entlassung im Elternurlaub auf Teilzeitbasis muss auf Grundlage des Vollzeitgehalts berechnet werden
EuGH 27.2.2014, C-588/12Das Unionsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmer gegen rechtswidrige Entlassungen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen, zu schützen sind und dass sie das Recht haben, an ihren früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden. Das belgische Umsetzungsgesetz bestimmt, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitsvertrag ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund kündigt, dem Arbeitnehmer eine pauschale Schutzentschädigung von sechs Monatsgehältern zahlen muss.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin arbeitete im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags auf Vollzeitbasis für das beklagte Unternehmen Lyreco. Als sie schwanger wurde, nahm sie 2009 Mutterschaftsurlaub, den sie mit einem Teilzeit-Elternurlaub von vier Monaten verlängerte. Mit Beginn des Elternurlaubs beendete die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Monaten. Die belgische Justiz verurteilte die Beklagte zur Zahlung der pauschalen Schutzentschädigung, da die einseitige Beendigung des Arbeitsvertrags während des Elternurlaubs durch keinen schwerwiegenden oder ausreichenden Grund gerechtfertigt gewesen sei.
Der mit der Berufung befasste Arbeitsgerichtshof Antwerpen möchte vom EuGH wissen, ob die pauschale Schutzentschädigung in einem solchen Fall auf der Grundlage des gekürzten Gehalts des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Entlassung zu berechnen ist. Lyreco macht nämlich geltend, dass die Entschädigung auf der Grundlage des Gehalts zu berechnen sei, das Frau Rogiers zum Zeitpunkt der Entlassung gezahlt worden sei, d.h. des Gehalts, das der im Teilzeit-Elternurlaub ausgeübten Halbzeitbeschäftigung entspreche.
Die Gründe:
Die belgische pauschale Schutzentschädigung kann eine Maßnahme darstellen zum Schutz der Arbeitnehmer gegen Entlassungen, die auf einem Antrag auf Elternurlaub oder auf der Inanspruchnahme des Elternurlaubs beruhen. Allerdings würde dieser Schutzmaßnahme ein großer Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, wenn die Entschädigung nicht auf der Grundlage des Vollzeitgehalts, sondern auf der des während des Teilzeit-Elternurlaubs gekürzten Gehalts berechnet würde.
Wie der EuGH bereits entschieden hat, ist bei einer solchen Berechnungsmethode zu erwarten, dass sie keine hinreichend abschreckende Wirkung hat, um die Entlassung von Arbeitnehmern zu verhindern. Außerdem würde die unionsrechtliche Schutzregelung durch diese Methode teilweise ausgehöhlt.
Diese Beurteilung wird dadurch bestätigt, dass die vom Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antritts des Elternurlaubs erworbenen Rechte (d.h. sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis abgeleiteten Rechte und Vorteile) bis zum Ende des Urlaubs bestehen bleiben müssen. Der Anspruch auf eine pauschale Schutzentschädigung bei einseitiger Beendigung des Vertrags ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund gehört zu den erworbenen Rechten, da die Entschädigung aufgrund der Stelle geschuldet wird, die der Arbeitnehmer innegehabt hatte und weiter innegehabt hätte, wäre er nicht rechtswidrig entlassen worden.
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