Schwerbehinderter Bewerber: Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei öffentlichem Arbeitgeber kann rechtmäßig sein
LAG Berlin-Brandenburg v. 29.8.2019 - 10 Sa 563/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist 57 Jahre alt und ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Er war zuvor bereits etwa zwei Jahre lang bei der Beklagten als Fachassistent in der Leistungsabteilung beschäftigt. Er hat sich bei der Beklagten im Rahmen von mehreren Stellenausschreibungen beworben. In den verschiedenen Anschreiben zu den Bewerbungen hatte der Kläger jeweils auf eine 50 %ige Schwerbehinderung hingewiesen.
Die Beklagte hat den Kläger nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Man habe sich bereits für einen anderen Bewerbe entschieden. Der Kläger erhob daher wegen mehrfacher Diskriminierung Klage und verlangte eine Entschädigung i.H.v. jeweils drei Monatsgehältern.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Dieser Anspruch setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig. Arbeitgeber dürfen insbesondere nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben. Bereits deshalb kommt es nicht zwangsläufig auf einen Vergleich mit dem letztlich eingestellten Bewerber an. Der Kläger erhob die Klage schon nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfrist von 2 Monaten gem. § 15 Abs. 4 AGG.
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG besteht auch im Übrigen nicht. Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber, zu dem die Beklagte zählt, entsprechend § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine Stelle beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Im besonderen Fall der Behinderung kann zwar eine Benachteiligung des einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegt werden, dass in Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde. Es besteht vielmehr ein Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Dem Entschädigungsanspruch des Klägers steht jedoch eine Einschränkung dieser Einladungspflicht für die Bewerbung beim öffentlichen Arbeitgeber entgegen. Somit ist die Einladungspflicht ausgeschlossen, wenn der Grund der Abweisung weder einen Bezug zur Behinderung aufweist noch die fachliche Eignung des Bewerbers berührt. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Kläger wegen des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und der früheren Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat.
Linkhinweis:
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Der Kläger ist 57 Jahre alt und ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Er war zuvor bereits etwa zwei Jahre lang bei der Beklagten als Fachassistent in der Leistungsabteilung beschäftigt. Er hat sich bei der Beklagten im Rahmen von mehreren Stellenausschreibungen beworben. In den verschiedenen Anschreiben zu den Bewerbungen hatte der Kläger jeweils auf eine 50 %ige Schwerbehinderung hingewiesen.
Die Beklagte hat den Kläger nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen. Man habe sich bereits für einen anderen Bewerbe entschieden. Der Kläger erhob daher wegen mehrfacher Diskriminierung Klage und verlangte eine Entschädigung i.H.v. jeweils drei Monatsgehältern.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb vor dem LAG erfolglos.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer nicht gerechtfertigten Diskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Dieser Anspruch setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus und ist verschuldensunabhängig. Arbeitgeber dürfen insbesondere nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Hinblick auf eine zu treffende Auswahlentscheidung des Arbeitgebers befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben. Bereits deshalb kommt es nicht zwangsläufig auf einen Vergleich mit dem letztlich eingestellten Bewerber an. Der Kläger erhob die Klage schon nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Ausschlussfrist von 2 Monaten gem. § 15 Abs. 4 AGG.
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG besteht auch im Übrigen nicht. Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber, zu dem die Beklagte zählt, entsprechend § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine Stelle beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Im besonderen Fall der Behinderung kann zwar eine Benachteiligung des einzelnen Bewerbers wegen eines unterbliebenen Vorstellungsgesprächs nicht dadurch widerlegt werden, dass in Bewerbungsverfahren die Gruppe der Schwerbehinderten nicht nachteilig behandelt wurde. Es besteht vielmehr ein Individualanspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch.
Dem Entschädigungsanspruch des Klägers steht jedoch eine Einschränkung dieser Einladungspflicht für die Bewerbung beim öffentlichen Arbeitgeber entgegen. Somit ist die Einladungspflicht ausgeschlossen, wenn der Grund der Abweisung weder einen Bezug zur Behinderung aufweist noch die fachliche Eignung des Bewerbers berührt. Die Beklagte hat hinreichend deutlich gemacht, dass sie den Kläger wegen des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und der früheren Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat.
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