07.09.2021

Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entschädigen?

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen.

LSG Rheinland-Pfalz v. 6.9.2021 - L 2 U 159/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH beschäftigt, die u.a. die Küche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung. Dies galt auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Dabei teilte der Krankenhausträger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kläger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre später entwickelte sich bei ihm u.a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführt. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Entschädigungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab.

Die Klage vor dem SG hatte keinen Erfolg. Diese Entscheidung hat das LSG bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nicht vor. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis gedient hat.

Der Kläger ist weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch hat eine den Kläger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genügt nicht, um Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, war die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich anzusehen.
LSG Rheinland-Pfalz PM Nr. 1 vom 7.9.2021
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