Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus
Einige der Sonderregeln sind zum 30.6.2022 ausgelaufen. Ab dem 1.7.2022 gelten wieder folgende Regelungen. Die Beschäftigten erhalten 60 % des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 %) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Übersicht der Regelungen |
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Betreff |
Zuletzt befristet bis zum 30. Juni 2022 |
Ab dem 01. Juli 2022 |
Bezugsdauer |
Bis zu 28 Monate, |
Bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe |
Ab dem 4. Bezugsmonat: Ab dem 7. Bezugsmonat: *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
60/67* % des entfallenen Netto-Entgelts *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob |
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei |
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer |
Bezug Kurzarbeitergeld möglich |
Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich |
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