Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich sind verrechenbar
BAG v. 12.2.2019 - 1 AZR 279/17Die beklagte Arbeitgeberin traf im März 2014 die Entscheidung, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit einhergehende Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Beklagte allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger.
Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG i.H.v. rd. 16.3000 €. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Kläger eine Abfindung i.H.v. 9.000 € zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.
ArbG und LAG wiesen die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat wegen des von der Beklagten bereits erhaltenen Nachteilsausgleich i.H.v. 16.300 € keinen Anspruch auf Zahlung der Sozialplanabfindung i.H.v. 9.000 €.
Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck dieser beiden betriebsverfassungsrechtlichen Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. Dem steht auch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.
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