15.02.2019

Sozialplanvolumen kann von wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers abhängen

Eine Einigungsstelle kann die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin bei der Festlegung des Sozialplanvolumens berücksichtigen und nur den Betrag zugrunde legen, für den es eine Finanzierungszusage gibt. Das gilt selbst dann, wenn dieses Volumen für die an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen ist.

LAG Berlin-Brandenburg v. 18.10.2018 - 21 TaBV 1372/17
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin fertigte auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Dies geschah im Auftrag eines zum gleichen Konzern gehörenden Unternehmens, wobei der Konzern die  entstandenen betriebswirtschaftlichen Verluste stets intern ausglich. Nach einer Kündigung dieser Aufträge entließ die Arbeitgeberin alle Arbeitnehmer und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer Einigungsstelle über einen Sozialplan.

Das LAG Berlin-Brandenburg hatte den zunächst beschlossenen Sozialplan aus dem Jahr 2015 für unwirksam erklärt, weil die Einigungsstelle die Verteilung der finanziellen Mittel nicht selbst geregelt hatte. Es erachtete nun jedoch den vor der Einigungsstelle beschlossenen neuen Sozialplan zu gleichem Anlass für wirksam.

Das LAG ließ die Rechtsbeschwerde zum BAG zu, die der unterlegene Betriebsrat auch einlegte (Aktenzeichen BAG 1 ABR 7/19).

Die Gründe:
Der Sozialplan ist wirksam.

Das vorgesehene Sozialplanvolumen ist zwar im Vergleich zu den Nachteilen, die den Beschäftigten aufgrund der Betriebsstilllegung entstanden sind, zu gering. Dies ist jedoch wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Die Einigungsstelle hat zu Recht nur den Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es eine Finanzierungszusage einer anderen Gesellschaft gibt.

Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs liegen ebenfalls nicht vor.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 8/19
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