15.03.2018

Spanische Zulage zur Berufsunfähigkeitsrente ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats vereinbar

Die Zulage zur Rente, die in Spanien dauerhaft und vollständig berufsunfähigen Arbeitnehmern gewährt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Die nach spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung ist auf die Zulage nicht anwendbar, obwohl beide Leistungen gleicher Art sind.

EuGH 15.3.2018, C-431/16
Der Sachverhalt:
Herr Blanco Marqués bezieht eine spanische Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit. Die Höhe der Rente wurde nur anhand der ins spanische System der sozialen Sicherheit eingezahlten Beiträge ermittelt. Da Herr Blanco Marqués zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenanspruch älter als 55 Jahre alt war, wurde ihm nach spanischen Bestimmungen eine Zulage i.H.v. 20 Prozent gewährt. Als Herr Blanco Marqués das 65. Lebensjahr vollendete, erhielt er zusätzlich ab März 2008 eine Altersrente aus der Schweizer Sozialversicherung. Bei der Bestimmung der Altersrente wurden ausschließlich die ins Schweizer Pflichtversicherungssystem eingezahlten Beiträge berücksichtigt.

Im Februar 2015 strich das Nationale Institut für soziale Sicherheit in Spanien (INSS) die Zulage i.H.v. 20 Prozent mit der Begründung, dass diese nicht mit dem Bezug einer Altersrente vereinbar sei. Das INSS forderte Herrn Blanco Marqués zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge i.H.v. insgesamt rd. 17.000 € auf.

Herr Blanco Marqués erhob dagegen Klage. Diese hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das INSS legte Rechtsmittel beim Obergericht für Kastilien und León ein. Es führte dazu aus, dass die Zulage nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts nicht nur zum Ruhen gebracht werde, wenn der Empfänger eine Beschäftigung ausübe, sondern auch, wenn er eine Altersrente in einem anderen Mitgliedstaat oder der Schweiz beziehe, da eine solche Altersrente ein Ersatzeinkommen darstelle.

Aufgrund der Uneinigkeit zwischen den nationalen Gerichten ersuchte das Obergericht den EuGH, die Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Erwerbstätige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auszulegen. Der EuGH bejahte im Streitfall eine Vereinbarkeit beider Bezüge.

Die Gründe:
Die dem Arbeitnehmer in Spanien gewährte Zulage i.H.v. 20 Prozent und die von demselben Arbeitnehmer in der Schweiz erworbene Altersrente sind als Leistungen gleicher Art anzusehen mit der Folge, dass sie miteinander unvereinbar sein könnten. Sowohl die Zulage i.H.v. 20 Prozent als auch die Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit weisen Merkmale auf, die den Leistungen bei Alter entsprechen. Die Leistungen zielen darauf ab, die Existenzmittel des Arbeitnehmers während des Zeitraums ab der Feststellung der Berufsunfähigkeit bis zum Rentenalter zu sichern.

Die spanische Bestimmung, die das Ruhen der Zulage i.H.v. 20 Prozent vorsieht, ist eine nationale Antikumulierungsregelung, die eine Kürzungsbestimmung i.S.d. Verordnung darstellt. Sie ist dennoch nicht auf die Zulage anwendbar, da diese nicht im Anhang der Verordnung (Anhang IV Teil D) aufgeführt ist.

Die Verordnung sieht nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen vor, dass die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen Kürzungsbestimmungen auf eine von dem nationalen Träger allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften berechnete Leistung angewandt werden: Zum einen muss die Höhe der Leistung von der Dauer des zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig sein und zum anderen muss die Leistung im oben genannten Anhang der Verordnung aufgeführt sein.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr. 32/2018 vom 15.3.2018
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