12.11.2013

Später Job-Wechsel kann im neuen Arbeitsverhältnis den Betriebsrenten-Anspruch kosten

Eine Bestimmung im Leistungsplan einer Unterstützungskasse, wonach kein Betriebsrentenanspruch mehr erworben werden kann, wenn der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis schon das 50. Lebensjahr vollendet hat, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Soweit Frauen betroffen sind, liegt hierin auch keine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

BAG 12.11.2013, 3 AZR 356/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bereits 51 Jahre alt, als sie eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der Rechtsvorgängerin der D. SE aufnahm. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres schied sie am 30.6.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Bei Eintritt in das Unternehmen waren der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der beklagten Unterstützungskasse zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht u.a. vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mehr erworben werden kann.

Die Klägerin sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Alters und wollte deshalb festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr mit Wirkung zum 1.7.2010 eine betriebliche Altersrente zahlen muss. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mehr erworben werden kann.

Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch
bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 68 vom 12.11.2013
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