Später Job-Wechsel kann im neuen Arbeitsverhältnis den Betriebsrenten-Anspruch kosten
BAG 12.11.2013, 3 AZR 356/12Die Klägerin war bereits 51 Jahre alt, als sie eine Tätigkeit als Verkäuferin bei der Rechtsvorgängerin der D. SE aufnahm. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres schied sie am 30.6.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Bei Eintritt in das Unternehmen waren der Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Leistungsplan der beklagten Unterstützungskasse zugesagt worden. Der Leistungsplan sieht u.a. vor, dass bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mehr erworben werden kann.
Die Klägerin sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung wegen ihres Alters und wollte deshalb festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr mit Wirkung zum 1.7.2010 eine betriebliche Altersrente zahlen muss. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dem Anspruch steht die Bestimmung des Leistungsplans entgegen, wonach bei einer Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr keine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen mehr erworben werden kann.
Diese Bestimmung ist wirksam. Sie führt weder zu einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters noch
bewirkt sie eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts.
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