19.09.2014

Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit stellt keine Altersdiskriminierung dar

Die Staffelung der vom Arbeitgeber kraft Gesetzes einzuhaltenden Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verletzt nicht das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung führt zwar typischerweise zu einer mittelbaren Benachteiligung von jüngeren Arbeitnehmern, da diese regelmäßig noch keine allzu lange Betriebszugehörigkeit aufweisen. Die Benachteiligung ist aber durch das legitime Ziel gerechtfertigt, älteren Arbeitnehmern einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.

BAG 18.9.2014, 6 AZR 636/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Golfsportanlage betreibt, seit Juli 2008 als Aushilfe beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.12.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31.1.2012.

Die Klägerin zog die prinzipielle Wirksamkeit dieser Kündigung nicht in Zweifel, machte jedoch geltend, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 31.7.2012 beendet habe. Sie begründete dies damit, dass die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB jüngere Arbeitnehmer mittelbar diskriminiere und damit gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2000/78/EG) verstoße. Dabei argumentierte sie wie folgt:

Ältere Arbeitnehmer gehörten dem Betrieb typischerweise länger an als jüngere Arbeitnehmer und würden deshalb wegen ihres Alters bessergestellt.

Die hiermit verbundene mittelbare Diskriminierung habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längst mögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, auf das wegen der Kleinbetriebsklausel das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, wirksam zum 31.1.2012 gekündigt.

Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.

Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Daher liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 44/14 vom 18.9.2014
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