Stellenbesetzungsverfahren darf nicht willkürlich abgebrochen werden
VerwG Koblenz v. 5.9.2022 - 2 L 772/22.KO
Der Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom AG, hatte ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle mit der Begründung abgebrochen, die im Auswahlverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien nicht mehr hinreichend aktuell. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum OVG erhoben worden.
Die Gründe:
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, stellt sich als willkürlich dar. Sofern ein solches Verfahren endgültig abgebrochen wird, kann sich der Dienstherr bei der Begründung seiner Entscheidung nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Denn diese rechtfertigt noch nicht den endgültigen Abbruch.
Vielmehr muss im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung dargelegt werden, aus welchem personalwirtschaftlichen bzw. organisationsrechtlichen Gründen von einer Besetzung der Stelle endgültig abgesehen wird. An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehlt es im vorliegenden Fall, sodass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als willkürlich darstellt. Aus diesem Grund ist das Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen.
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Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz PM Nr. 33 vom 7.10.2022
Die Antragsgegnerin, die Deutsche Telekom AG, hatte ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beamtenstelle mit der Begründung abgebrochen, die im Auswahlverfahren vorgelegten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber seien nicht mehr hinreichend aktuell. Aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren endgültig abzubrechen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben hatte.
Der Eilantrag hatte Erfolg. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum OVG erhoben worden.
Die Gründe:
Die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, stellt sich als willkürlich dar. Sofern ein solches Verfahren endgültig abgebrochen wird, kann sich der Dienstherr bei der Begründung seiner Entscheidung nicht ausschließlich auf die fehlende Aktualität der dienstlichen Beurteilungen beziehen. Denn diese rechtfertigt noch nicht den endgültigen Abbruch.
Vielmehr muss im Abbruchvermerk und in der Abbruchmitteilung dargelegt werden, aus welchem personalwirtschaftlichen bzw. organisationsrechtlichen Gründen von einer Besetzung der Stelle endgültig abgesehen wird. An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung fehlt es im vorliegenden Fall, sodass sich die Entscheidung der Antragsgegnerin als willkürlich darstellt. Aus diesem Grund ist das Stellenbesetzungsverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin fortzusetzen.
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