02.06.2014

Stellungnahmen zum "Mindestlohngesetz" - Bundesrat fordert Konkretisierung der Mindestlohn-Berechnung

Der Bundesrat hat am 23.5.2014 zum Entwurf des Tarifautonomiestärkungsgesetzes Stellung genommen. Er begrüßt die geplanten Neuregelungen grundsätzlich, fordert aber insbesondere eine Klarstellung, welche Lohnbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns einfließen sollen. Grundsätzlich positiv war auch die Reaktion der Landesarbeitsgerichte auf die neue Zuständigkeit für die Prüfung der Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen. Auch sie fordern allerdings Nachbesserungen.

+++ Mindestlohnberechnung
Nach Auffassung des Bundesrats sollte klargestellt werden, dass u.a. Zahlungen, die ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen (Mehr an Arbeit oder Arbeit unter besonderen Bedingungen) erhält, nicht auf den Mindestlohn pro Zeitstunde umgerechnet werden. Zudem solle klargestellt werden, dass einmal jährlich und nicht monatlich verstetigte zusätzlich gezahlte Vergütungen, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Aufwendungsersatzleistungen und vermögenswirksame Leistungen, nicht anzurechnen seien.

Durch die bisher fehlende Konkretisierung besteht aus Sicht des Bundesrats die Gefahr, dass einzelne Arbeitgeber durch Anrechnung von besonderen Entgeltbestandteilen den Mindestlohn unterlaufen.

+++ Praktika
Der Bundesrat fordert ferner eine Klarstellung, dass Praktika, die auf schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmungen beruhen, nicht unter die Mindestlohnregelungen fallen. Gleiches solle auch für Praktika gelten, die im Rahmen des Studiums an einer Berufsakademie geleistet würden.

+++ Neue Zuständigkeiten der LAG
Die Landesarbeitsgerichte (LAG) haben die im Gesetzentwurf vorgesehene neue Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Entscheidungen über die Wirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen und die Wirksamkeit von Rechtsverordnungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§§ 7, 7a AEntG) sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 3a AÜG) begrüßt. Sie kritisieren allerdings, dass die Landesarbeitsgerichte und nicht die Arbeitsgerichte erstinstanzlich zuständig sein sollen.

Auch die erstinstanzliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung soll aus ihrer Sicht beibehalten werden. Dem besonderen Beschleunigungsinteresse in diesen Rechtsstreitigkeiten könne durch Aufnahme einer Vorschrift zur vorrangigen Erledigung dieser Verfahren Rechnung getragen werden.

Für den Fall, dass es bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit der LAG bleiben sollte, fordern die Gerichte die Einführung eines Vertretungszwangs nach § 11 Abs. 4 ArbGG.

Bundesrat online; LAG Köln PM 6/2014 v. 28.5.2014
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