Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen: Kündigungsschutzklage des stellvertretenden Direktors erfolglos
ArbG Berlin v. 13.11.2019 - 60 Ca 13111/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger war stellvertretender Direktor der beklagten Stiftung der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen. Bereits 2014 wurden mehrfach Vorwürfe sexueller Belästigungen durch den Kläger aktenkundig. Da sich diese Vorwürfe in den folgenden Jahren substantiierten, kündigte die Beklagte dem Kläger fristgemäß aufgrund dieser Vorwürfe. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Gründe:
Die fristgemäße Kündigung des Klägers war wirksam.
Es liegt ein erforderlicher Kündigungsgrund vor. Der Kläger bietet keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung. Dies beruht auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen. Auf den von der Beklagten zur Begründung der Kündigung zusätzlich herangezogenen Vorwurf einer sexuellen Belästigung kommt es für die Entscheidung nicht an.
LAG Berlin-Brandenburg PM 27/19 vom 13.11.2019
Der Kläger war stellvertretender Direktor der beklagten Stiftung der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen. Bereits 2014 wurden mehrfach Vorwürfe sexueller Belästigungen durch den Kläger aktenkundig. Da sich diese Vorwürfe in den folgenden Jahren substantiierten, kündigte die Beklagte dem Kläger fristgemäß aufgrund dieser Vorwürfe. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Gründe:
Die fristgemäße Kündigung des Klägers war wirksam.
Es liegt ein erforderlicher Kündigungsgrund vor. Der Kläger bietet keine Gewähr für ein angemessenes Verhalten gegenüber untergebenen Beschäftigten der Stiftung. Dies beruht auf erheblich unangemessenen Gesprächssituationen wie Vorstellungsgesprächen mit Bewerberinnen für Praktika oder Volontariate in einem privaten Rahmen. Auf den von der Beklagten zur Begründung der Kündigung zusätzlich herangezogenen Vorwurf einer sexuellen Belästigung kommt es für die Entscheidung nicht an.