Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen: Evangelische Kirche hält für Diakonie am sog. "Dritten Weg" fest
Das Kirchengesetz zum Arbeitsrecht in der Diakonie gilt unmittelbar nur für das Diakonische Werk auf Bundesebene. Es soll aber ein Leitbild für die gesamte Diakonie darstellen.
Diakonische Unternehmen, die über privatrechtliche Konstruktionen in den "Ersten Weg" ausweichen wollten, müssten mit einem Ausschluss aus der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk rechnen, so die EKD-Synode. Missstände wie Outsourcing mit Lohnsenkungen, ersetzende Leiharbeit und nicht hinnehmbare Niedriglöhne müssten zu ernsthaften Konsequenzen führen. Sie seien mit dem kirchlichen Arbeitsrecht nicht vereinbar.
Studie zu Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen
Die Synode hat zudem beschlossen, eine unabhängige Studie zu den Arbeitsbedingungen in kirchlichen Einrichtungen in Auftrag zu geben.
Der Hintergrund:
Im Verfahren des "Dritten Wegs" sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Dienstgemeinschaft verbunden. Die Festlegung der Arbeitsbedingungen erfolgt in einer paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission. Das Verfahren strebt Konsensentscheidungen an und sieht im Konfliktfall ein verbindliches Schlichtungsverfahren vor.
In letzter Zeit ist dieses System immer mehr in die Kritik geraten. Die Gewerkschaften meinen, dass der Ausschluss des Streiksrechts in kirchlichen Einrichtungen verfassungswidrig ist. Ein entsprechendes Verfahren liegt bereits dem BAG zur Entscheidung vor. In der nordelbischen Landeskirche und in Berlin-Brandenburg können die diakonischen Werke bereits jetzt Tarifverträge mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aushandeln.