03.12.2015

Streit mit Ehemann einer Arbeitnehmerin berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kündigung

Ein Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis nicht wegen eines schweren Streits mit dem Ehemann der Arbeitnehmerin kündigen. Selbst wenn insoweit ein Fehlverhalten des Ehemannes vorliegen sollte, sind die Rechtssphären der Eheleute getrennt voneinander zu betrachten. Eine Zurechnung des Fehlverhaltens findet nicht statt.

ArbG Aachen 30.9.2015, 2 Ca 1170/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei dem beklagten Orthopäden als Arzthelferin beschäftigt. Ihren Ehemann hatte der Beklagte mit Umbauarbeiten in der Praxis und in seinem Privathaus beauftragt. Hinsichtlich dieser Umbaumaßnahmen und ihrer Abrechnung kam es am 17.3.2015 zum Streit zwischen den beiden Männern. Dabei soll der Ehemann der Klägerin den Beklagten gewürgt, geschlagen und getreten haben. Was genau vorgefallen war, ließ sich später allerdings nicht mehr zweifelsfrei aufklären.

Am Ende der Auseinandersetzung versuchte der Beklagte vergeblich, dem Ehemann eine Kündigung für die Klägerin zu übergeben. Deshalb warf er die Kündigung noch am selben Tag in deren Hausbriefkasten ein. Im Rahmen des Prozesses räumte der Beklagte ein, dass die Auseinandersetzung mit dem Ehemann für die ausgesprochene Kündigung insoweit eine Rolle gespielt habe, als dass er wegen des völligen Zerwürfnisses mit dem Ehemann mit der Klägerin nicht mehr weiter zusammenarbeiten wollte.

Die gegen die Kündigung gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung war unwirksam und hat deshalb das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. Ein mögliches Fehlverhalten des Ehemanns der Klägerin kann die Kündigung nicht rechtfertigen. Die Rechtssphären von Eheleuten sind voneinander getrennt zu betrachten; eine Zurechnung des Fehlverhaltens des Ehepartners findet daher nicht statt.

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