Streit um Zahlung einer individuellen Punkt-Einsatzprämie für Bundesligaspiele
ArbG Gelsenkirchen v. 22.3.2023 - 3 Ca 1292/22
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Zahlung einer "Individuellen-Punkt-Einsatzprämie für Bundesligaspiele. Der Kläger ist professioneller Fußballspieler und stand ab Juli 2018 im Dienste des Beklagten. Die Parteien hatten am 13.4.2018 einen Spielervertrag abgeschlossen. Daneben galt eine "Anlage Besondere Regelungen" ("Anlage BR"), auf die im Spielervertrag Bezug genommen wurde. Dort war u.a. geregelt:
"§ 4 Individuelle Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele
1. Der Spieler erhält bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz von mindestens 45 Minuten als Ersatzspieler eine Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele von A (Lizenzmannschaft) in Höhe von 15.000 € (fünfzehntausend Euro) brutto pro Punkt
Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Eine Halbzeit wird mit 45 Minuten bewertet."
Der Kläger begehrte für den Zeitraum Dezember 2021 bis einschließlich April 2022 Punkteeinsatzprämien für den Einsatz in Spielen der 2. Bundesliga i.H.v. 217.500 € sowie unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung für einen am 13.3.2022 vorgesehenen Einsatz 36.000 €. Er war der Ansicht, ein Anspruch auf Zahlung der Punkteinsatzprämien ergebe sich aus § 4 der Anlage BR. Diese Regelung differenziere nicht zwischen der 1. und 2. Bundesliga. Daher seien mit "Bundesligaspielen" Spiele beider Ligen gemeint. Selbst wenn man dies anders sehe, sei zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung von AGB gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gingen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Punkteinsatzprämie. Ein solcher Anspruch ergab sich insbesondere nicht aus § 4 Ziff. 1 der Anlage Besondere Regelungen zum Spielervertrag.
Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch stand entgegen, dass die streitgegenständlichen Spiele in der 2. Bundesliga stattgefunden hatten. Gem. § 4 der Anlage BR bestand ein Anspruch auf Punkteinsatzprämien für Bundesligaspiele. Auch wenn diese Regelung nicht ausdrücklich zwischen der 1. und 2. Bundesliga differenzierte, war die Klausel insoweit eindeutig, dass unter "Bundesligaspiele" nicht Spiele der 2. Bundesliga fallen.
Ausgehend von den zu der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen, kam es darauf an, wie ein verständiger Spieler in der Rolle des Klägers die Regelung in § 4 der Anlage BR objektiv vernünftigerweise verstehen konnte und durfte. Nach Ansicht der Kammer konnte ein solcher unter dem Begriff "Spiele in der Bundesliga" ausschließlich Spiele der 1. Bundesliga verstehen. Im Spielervertrag wurde insoweit durchgehend zwischen "Bundesliga bzw. 2. Bundesliga" differenziert.
Der Wortlaut des Spielervertrages sowie die Systematik der Anlage BR belegten, dass "Bundesliga" i.S.d. Vereinbarung zwischen den Parteien ausschließlich die "1. Bundesliga" meint. Diese Begrifflichkeit bzw. ihr Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Verständnis, wie es z.B. vom DFL Deutsche Fußball Liga e.V. als Veranstalter der Bundesliga und der 2. Bundesliga zum Ausdruck gebracht wird. Der Veranstalter verwendet den Begriff "Bundesliga" als Synonym für die 1. Bundesliga und in ausdrücklicher Abgrenzung zur 2. Bundesliga. Der Beklagte hatte damit bei der Vertragsgestaltung genau die Begriffe übernommen, die nach allgemeinem Verständnis und allgemeiner Verwendung in der Branche so zu verstehen sind, dass Bundesliga als Synonym für 1. Bundesliga verwendet wird.
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Die Parteien stritten um die Zahlung einer "Individuellen-Punkt-Einsatzprämie für Bundesligaspiele. Der Kläger ist professioneller Fußballspieler und stand ab Juli 2018 im Dienste des Beklagten. Die Parteien hatten am 13.4.2018 einen Spielervertrag abgeschlossen. Daneben galt eine "Anlage Besondere Regelungen" ("Anlage BR"), auf die im Spielervertrag Bezug genommen wurde. Dort war u.a. geregelt:
"§ 4 Individuelle Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele
1. Der Spieler erhält bei einem Einsatz in der Startaufstellung oder einem Einsatz von mindestens 45 Minuten als Ersatzspieler eine Punkteinsatzprämie für Bundesligaspiele von A (Lizenzmannschaft) in Höhe von 15.000 € (fünfzehntausend Euro) brutto pro Punkt
Sollte der Spieler als Ersatzspieler weniger als 45 Minuten zum Einsatz kommen, erhält der Spieler 50 % der Punkteinsatzprämie. Als Maßgabe der genauen Einsatzzeiten gilt das offizielle Spielberichtsformular. Eine Halbzeit wird mit 45 Minuten bewertet."
Der Kläger begehrte für den Zeitraum Dezember 2021 bis einschließlich April 2022 Punkteeinsatzprämien für den Einsatz in Spielen der 2. Bundesliga i.H.v. 217.500 € sowie unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung für einen am 13.3.2022 vorgesehenen Einsatz 36.000 €. Er war der Ansicht, ein Anspruch auf Zahlung der Punkteinsatzprämien ergebe sich aus § 4 der Anlage BR. Diese Regelung differenziere nicht zwischen der 1. und 2. Bundesliga. Daher seien mit "Bundesligaspielen" Spiele beider Ligen gemeint. Selbst wenn man dies anders sehe, sei zu berücksichtigen, dass bei der Verwendung von AGB gemäß § 305 c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gingen.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Punkteinsatzprämie. Ein solcher Anspruch ergab sich insbesondere nicht aus § 4 Ziff. 1 der Anlage Besondere Regelungen zum Spielervertrag.
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Ausgehend von den zu der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen, kam es darauf an, wie ein verständiger Spieler in der Rolle des Klägers die Regelung in § 4 der Anlage BR objektiv vernünftigerweise verstehen konnte und durfte. Nach Ansicht der Kammer konnte ein solcher unter dem Begriff "Spiele in der Bundesliga" ausschließlich Spiele der 1. Bundesliga verstehen. Im Spielervertrag wurde insoweit durchgehend zwischen "Bundesliga bzw. 2. Bundesliga" differenziert.
Der Wortlaut des Spielervertrages sowie die Systematik der Anlage BR belegten, dass "Bundesliga" i.S.d. Vereinbarung zwischen den Parteien ausschließlich die "1. Bundesliga" meint. Diese Begrifflichkeit bzw. ihr Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Verständnis, wie es z.B. vom DFL Deutsche Fußball Liga e.V. als Veranstalter der Bundesliga und der 2. Bundesliga zum Ausdruck gebracht wird. Der Veranstalter verwendet den Begriff "Bundesliga" als Synonym für die 1. Bundesliga und in ausdrücklicher Abgrenzung zur 2. Bundesliga. Der Beklagte hatte damit bei der Vertragsgestaltung genau die Begriffe übernommen, die nach allgemeinem Verständnis und allgemeiner Verwendung in der Branche so zu verstehen sind, dass Bundesliga als Synonym für 1. Bundesliga verwendet wird.
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