25.11.2022

Streitwertfestsetzung bei Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Bei einem Antrag, Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO betreffend gespeicherte personenbezogene Daten zu erteilen, handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Ohne ergänzenden Vortrag hinsichtlich der Bedeutung oder des Umfangs der Sache ist eine Festsetzung nach § 33 RVG oder eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG auf 500 € jeweils nicht zu beanstanden.

Hessisches LAG 11.11.2022 - 12 Ta 417/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten gegen eine monatliche Festvergütung i.H.v. rund 6.712 € beschäftigt. Ihren zunächst angekündigten Klageantrag auf Zahlung von 5.797 € brutto hatten die Parteien im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Klageerweiternd hat die Klägerin u.a. verlangt, ihr Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 a bis h DSGVO zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen stattgegeben und die Beklagte zur Auskunftserteilung sowie zur Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten verurteilt. Das Gericht hat daraufhin die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu einer Festsetzung des Gebührenstreitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG auf 6.797 € angehört. Hierbei hat es neben dem erledigten Zahlungsantrag (5.787 €) die Anträge auf Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung der Kopie der personenbezogenen Daten mit jeweils 500 € bewertet.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und die Abänderung des Gebührenstreitwerts auf 15.787 € begehrt. Er war der Ansicht, sowohl der Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO als auch der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Daten sei mit jeweils 5.000 € zu bemessen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das LAG hat sie zurückgewiesen.

Die Gründe:
Zwar wurde der Auskunftsanspruch von der Beschwerdekammer mit 1.000 € bewertet, der Antrag auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten blieb jedoch ohne Wertansatz, sodass sich der Wert in der Summe nicht änderte.

Bei dem Antrag der Klägerin, ihr Auskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die sie betreffenden personenbezogenen Daten und Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 a bis h DS-GVO zu erteilen, handelte es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Soweit das Arbeitsgericht § 23 Abs. 3 RVG zur Anwendung gebracht hatte, konnte dem vorliegend nicht unmittelbar gefolgt werden. Diese Vorschrift hätte Berücksichtigung zu finden, soweit es sich um eine Festsetzung nach § 33 RVG gehandelt hätte. Weil vorliegend jedoch eine Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG zu erfolgen hatte, fand als maßgebliche Norm § 48 Abs. 2 GKG Anwendung.

Die Bestimmung eines Regel- oder Hilfswerts lässt sich dem GKG nicht entnehmen. Allerdings kann der durch § 23 Abs. 3 RVG zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht vollständig unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass bei der Ermessensausübung insbesondere die in § 48 Abs. 2 GKG genannten Kriterien, also der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Parteien und die gesetzgeberischen Wertung des § 23 Abs. 3 RVG, nach der bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten der Gegenstandswert mit 5.000 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, zu bewerten ist, in den Blick zu nehmen sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass eine Widersprüchlichkeit von Festsetzungen nach § 63 Abs. 2 GKG und § 33 RVG hinsichtlich eines identischen Klageantrags vermieden werden sollte.

Infolgedessen war der Ansatzpunkt des Arbeitsgerichts, der Auffassung des LAG Düsseldorf vom 16.12.2019 (Az.: 4 Ta 413/19) und des LAG Nürnberg vom 28.5.2020 (Az.: 2 Ta 76/20) zu folgen und einen Wert von 500 € für den Auskunftsanspruch in Ansatz zu bringen, zutreffend und wurde von der Beschwerdekammer im Grundsatz geteilt. Allerdings hatte das Arbeitsgericht den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend beachtet, aufgrund des Streits über die Entgeltfortzahlungsansprüche könnten möglicherweise Informationen über den Gesundheitszustand bzw. die Erkrankung der Klägerin in einer ihr Persönlichkeitsrecht möglicherweise verletzenden Weise aufgezeichnet sein. Dieser hinreichende Vortrag rechtfertigte es den Wert des Auskunftsantrags nicht lediglich mit 500 € zu bewerten, sondern in doppelter Höhe mit 1.000 €.

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