16.04.2021

System der Arbeitskräftereserve für Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors in Griechenland

Die griechische Regelung, die Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors unter bestimmten Voraussetzungen dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt, verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Mit der durch dieses System geschaffenen Ungleichbehandlung wegen des Alters wird ein rechtmäßiges beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und geeignet.

EuGH v. 15.4.2021 - C-511/19 AB
Der Sachverhalt:
Im Jahr 1982 wurde AB vom Olympischen Athletikzentrum Athen (OAKA), einer dem griechischen öffentlichen Sektor zugehörigen juristischen Person des Privatrechts, mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag eingestellt. Im Jahr 1998 wurde er mit den Aufgaben eines technischen Beraters betraut. Am 1.1.2012 wurde ΑΒ gem. dem Gesetz 4024/2011 vor seinem Eintritt in den Ruhestand in die Arbeitskräftereserve versetzt, was eine Verringerung seines Arbeitsentgelts auf 60 % seines Grundgehalts zur Folge hatte. Am 30.4.2013 kündigte OAKA den mit AB geschlossenen Arbeitsvertrag, ohne ihm die für den Fall einer Entlassung vorgesehene Entschädigung zu zahlen. Diese Verweigerung wurde auf das genannte Gesetz gestützt, das die Verrechnung der geschuldeten Entlassungsentschädigung mit dem Arbeitsentgelt vorsieht, das dem Arbeitnehmer während seines Verbleibs in der Arbeitskräftereserve gezahlt wird.

AB wandte sich an die griechischen Gerichte, wo er u. a. die Gültigkeit seiner Versetzung in die Arbeitskräftereserve in Abrede stellte, da seiner Ansicht nach durch das griechische Recht eine der Richtlinie 2000/78/EG zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zuwiderlaufende Ungleichbehandlung wegen des Alters eingeführt wurde. Er beantragte, OAKA zum einen zur Zahlung der Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt zu verurteilen, das er vor seiner Versetzung bezogen habe, und dem, das er danach bezogen habe, und zum anderen zur Zahlung eines Betrags als Entlassungsentschädigung.

Der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Kassationsgerichtshof in Griechenland hat dem EuGH Fragen nach der Auslegung der genannten Richtlinie vorgelegt. Er möchte u.a. wissen, ob das System der Arbeitskräftereserve, das den Arbeitnehmern nach dem Kriterium der bevorstehenden Erfüllung der Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand mit voller Altersrente vorbehalten ist, was voraussetzt, dass sie im Zeitraum vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2013 einen Zeitraum von 35 Beitragsjahren zurückgelegt und das 58. Lebensjahr vollendet haben, eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters beinhaltet, und ob diese Diskriminierung ggf. gerechtfertigt sein kann.

Die Gründe:
Eine nationale Regelung, die ein rechtmäßiges beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und angemessene und erforderliche Mittel zu dessen Erreichung vorsieht, verstößt nicht gegen das Unionsrecht.

Die fragliche Regelung fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie, die auch für Arbeitnehmer von dem öffentlichen Sektor im weiten Sinne zugehörigen juristischen Personen des Privatrechts gilt, insbesondere, was die Entlassungsbedingungen und das Arbeitsentgelt betrifft. Die Versetzung in die Arbeitskräftereserve war für diejenigen Arbeitnehmer der Arbeitgeber des öffentlichen Sektors im weiten Sinne vorgesehen, die im betreffenden Zeitraum die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bezug einer vollen Altersrente erfüllten. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer das Mindestalter von 58 Jahren erreicht hat, stellt eine unerlässliche Voraussetzung für den Anspruch dieses Arbeitnehmers auf die volle Altersrente und damit für seine Versetzung in die Arbeitskräftereserve dar. Die Anwendung des Systems der Arbeitskräftereserve beruht somit auf einem untrennbar mit dem Alter der betroffenen Arbeitnehmer verbundenen Kriterium. Auch wenn die andere Voraussetzung für den Anspruch auf eine volle Altersrente, nämlich die Erfüllung der 35 Beitragsjahre, als ein dem Anschein nach neutrales Kriterium anzusehen ist, enthält die griechische Regelung eine unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung.

Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters kann nach der Richtlinie jedoch im Rahmen des nationalen Rechts durch rechtmäßige Ziele, insbesondere aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik, gerechtfertigt sein. Die dringende Notwendigkeit, die öffentlichen Lohn- und Gehaltskosten zu senken, um der griechischen Wirtschaftskrise zu begegnen, kann für sich genommen kein legitimes Ziel darstellen, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters i.S.d. Richtlinie rechtfertigen würde. Gleichwohl entspricht das System der Arbeitskräftereserve rechtmäßigen beschäftigungspolitischen Zielen. Zum einen trägt es zur Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus bei, was eines der von der Union verfolgten Ziele darstellt. Zum anderen ermöglicht es die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur von jüngeren und älteren Beamten.

Es war daher zu prüfen, ob die Mittel zur Erreichung der genannten beschäftigungspolitischen Ziele angemessen und erforderlich sind. Hierzu ist festzustellen, dass das System der Arbeitskräftereserve ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt. Was die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen anbelangt, so ist es Sache der Mitgliedstaaten, einen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen beteiligten Interessen zu finden, d. h. zwischen der Aufrechterhaltung eines hohen Beschäftigungsniveaus zugunsten jüngerer Arbeitnehmer und der Wahrung des Rechts, zu arbeiten. Die Versetzung der betroffenen Arbeitnehmer in die Arbeitskräftereserve währt nur einen relativ kurzen Zeitraum von höchstens 24 Monaten. Außerdem erscheint der Wegfall der Entlassungsentschädigung aufgrund dessen, dass diese Arbeitnehmer nach Ablauf dieses Zeitraums in den Genuss der vollen Altersrente kommen, nicht unvernünftig.

Die Arbeitnehmer, die dem System der Arbeitskräftereserve unterstellt werden, kommen in den Genuss von Schutzmaßnahmen, die eine Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen bewirken. Diese Maßnahmen umfassen außerdem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen (im Privatsektor) eine andere Beschäftigung zu finden oder eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, ohne dass dadurch der Anspruch auf die an dieses System geknüpfte Vergütung verloren ginge, aber auch die Ausnahme von der Versetzung in die Arbeitskräftereserve für schwache, schutzbedürftige Gesellschaftsgruppen. Daher beeinträchtigt die Regelung die Interessen der Arbeitnehmer, die in die Arbeitskräftereserve versetzt wurden, nicht übermäßig und geht somit nicht über das hinaus, was zur Erreichung der beschäftigungspolitischen Ziele erforderlich ist.
EuGH PM Nr. 58 vom 15.4.2021
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