Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig
BSG v. 23.2.2021 - B 12 R 21/18 R
Hintergrund:
Im Sozialversicherungsrecht werden auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. von knapp 40 % erhoben. Werden (auch) Sachleistungen gewährt, richtet sich die Beitragspflicht nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV). Darin wird u.a. für Sachbezüge die entsprechende Geltung der steuerrechtlichen Bagatellgrenze von 44 € im Monat angeordnet.
Der Sachverhalt:
Im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung vereinbarte die Klägerin mit ihren Arbeitnehmer*innen im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 € im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Gleichzeitig wurden "neue Gehaltsanteile" u.a. in Form von mtl. Tankgutscheinen i.H.v. 40 € und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen i.H.v. 21 € im Monat vereinbart.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Tankgutscheine hätten die steuerliche Bagatellgrenze unterschritten. Die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverhältnissen.
SG und LSG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Rentenversicherungsträgers hob das BSG das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt er im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, so handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt.
Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.
Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfällt im Streitfall auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 € im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.
BSG PM Nr. 4 und 5 vom 24.2.2021
Im Sozialversicherungsrecht werden auf das Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. von knapp 40 % erhoben. Werden (auch) Sachleistungen gewährt, richtet sich die Beitragspflicht nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV). Darin wird u.a. für Sachbezüge die entsprechende Geltung der steuerrechtlichen Bagatellgrenze von 44 € im Monat angeordnet.
Der Sachverhalt:
Im Rahmen einer sog. Nettolohnoptimierung vereinbarte die Klägerin mit ihren Arbeitnehmer*innen im Jahr 2010 individuelle Bruttoentgeltverzichte zwischen 249 und 640 € im Monat bei gleichbleibender Arbeitszeit. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt. Gleichzeitig wurden "neue Gehaltsanteile" u.a. in Form von mtl. Tankgutscheinen i.H.v. 40 € und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen i.H.v. 21 € im Monat vereinbart.
Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge nach. Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, die Tankgutscheine hätten die steuerliche Bagatellgrenze unterschritten. Die Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen beruhten auf eigenständigen Miet- und nicht auf den Arbeitsverhältnissen.
SG und LSG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Rentenversicherungsträgers hob das BSG das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt er im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, so handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt.
Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es vorliegend nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.
Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfällt im Streitfall auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 € im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.