02.04.2012

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am 31.3.2012 auf einen Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst geeinigt. Danach erhalten die Beschäftigten 6,3 Prozent mehr Lohn. Der neue Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und bedarf auf Seiten von ver.di noch der Annahme durch die Mitglieder der Gewerkschaft.

Die Kernpunkte der Tarifeinigung im Überblick:
  • Lohnerhöhung: Die Entgelte der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden steigen zum 1.3.2012 um 3,5 Prozent. Zum 1.1.2013 folgte eine weitere Anhebung um 1,4 Prozent; zum 1.8.2013 werden die Gehälter dann nochmals um 1,4 % angehoben. Damit steigt die Vergütung in den nächsten 24 Monaten um insgesamt 6,3 Prozent.
  • Neue Urlaubsregelung: Da das BAG die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 TVöD für unwirksam erklärt hat (s. Hintergrund), einigten sich die Tarifvertragsparteien auf eine neue Regelung. Danach erhalten alle Tarifbeschäftigten 29 Tage Erholungsurlaub; mit Vollendung des 55. Lebensjahres besteht aufgrund des steigenden Erholungsbedürfnisses ein Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub. Dabei sollen die bestehenden Besitzstände gewahrt bleiben. Wer also nach der bisherigen Regelung schon Anspruch auf 30 Tage Urlaub hatte oder ihn 2012 erlangt, behält diesen Anspruch auch künftig.
  • Verbesserungen für Auszubildende: Auszubildende haben bei bedarfsgerechter Ausbildung einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung, wenn sie sich im ersten Jahr nach dem Ausbildungsende bewährt haben. Ihr Gehalt steigt zudem zum 1.3.2012 um 50 Euro und zum 1.8.2013 um weitere 40 Euro. Des Weiteren werden Fahrtkosten zu auswärtigen Berufsschulen künftig von den Arbeitgebern erstattet, wenn sie oberhalb des Eigenanteils liegen.

Der Hintergrund:
Eine neue Staffelung der Urlaubsdauer war erforderlich geworden, weil das BAG mit Urteil vom 20.3.2012 (Az.: 9 AZR 529/10) entschieden hatte, dass die bisherige Staffelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD, die für über 30- bzw. über 40-Jährige eine längere Urlaubsdauer vorsieht, wegen Altersdiskriminierung gegen das AGG verstößt. Nach Auffassung des BAG verfolgt diese Urlaubsstaffelung kein legitimes Ziel. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr lasse sich kaum begründen.

BMI PM vom 31.3.2012 u. ver.di PM vom 31.3.2012
Zurück