Tariffähigkeit von Gewerkschaften kann von Durchsetzungskraft gegenüber Arbeitgeberseite abhängig gemacht werden
BVerfG v. 13.9.2019 - 1 BvR 1/16
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine Vereinigung von Beschäftigten in der privaten Versicherungsbranche. Sie stellten einen Antrag vor dem Arbeitsgericht, welcher abgelehnt wurde. Das LAG stellte fest, dass keine tariffähige Gewerkschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG gegeben sei und daher die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig seien.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde. Sie sei in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde ab.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist schon unzulässig, jedenfalls ist sie zudem unbegründet, da die Antragstellerin nicht in ihren Grundrechten verletzt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren sichert das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch garantiert die Verfassung keinen Instanzenzug.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze, greift das nicht durch. Allein die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines Statusfeststellungsverfahrens wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt.
Auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind durch die Entscheidung verletzt. Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regeln ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen ist. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es ist dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden.
BVerfG PM Nr. 81/2019 vom 22.11.2019
Die Antragstellerin ist eine Vereinigung von Beschäftigten in der privaten Versicherungsbranche. Sie stellten einen Antrag vor dem Arbeitsgericht, welcher abgelehnt wurde. Das LAG stellte fest, dass keine tariffähige Gewerkschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 TVG gegeben sei und daher die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig seien.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde. Sie sei in ihrem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Das BVerfG wies die Verfassungsbeschwerde ab.
Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist schon unzulässig, jedenfalls ist sie zudem unbegründet, da die Antragstellerin nicht in ihren Grundrechten verletzt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung unzulässig. Rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren sichert das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Jedoch garantiert die Verfassung keinen Instanzenzug.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz die Entwicklungsmöglichkeiten einer Koalition noch während des laufenden Verfahrens verkürze, greift das nicht durch. Allein die Hoffnung Beteiligter auf eine Veränderung der Tatsachenlage zu eigenen Gunsten während eines Statusfeststellungsverfahrens wird durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt.
Auch die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 9 Abs. 3 GG sind durch die Entscheidung verletzt. Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz regeln ausdrücklich, wann eine Arbeitnehmerkoalition als Gewerkschaft anzusehen ist. Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit haben daher die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit näher zu umschreiben. Es ist dann mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden.