Taxifahrer im Mietmodell sind sozialversicherungspflichtig beschäftigt
SG Dortmund 5.2.2018, S 34 BA 1/18 ERDie Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen hatte von der antragstellenden Taxizentrale Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. rd. 381.000 Euro nebst Säumniszuschlägen aufgrund einer Betriebsprüfung nacherhoben. Die Taxizentrale legte Widerspruch ein und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das SG wies den Antrag insoweit ab, als die Beiträge noch nicht verjährt waren.
Die Gründe:
Die Taxifahrer im vorliegenden Mietmodell sind abhängig beschäftigt i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Sie unterliegen daher der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht.
Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht, dass die Taxifahrer im Mietmodell weder über eine Konzession noch über ein eigenes Taxi verfügen. Die Fahrer stellen lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung, sind in den Betriebsablauf der Taxizentrale eingebunden und unterliegen zudem wie die festangestellten Mitarbeiter dem Direktionsrecht der Zentrale. Eine wesentliche unterschiedliche Behandlung zwischen den festangestellten Taxifahrern und denen im sog. Mietmodell findet arbeitenden Fahrern weder bei der Arbeitsvergabe noch bei der Abwicklung statt.
Die Fahrer im Mietmodell tragen kein unternehmerisches Risiko. Sie entrichten keine zeitgebundene, sondern eine kilometerabhängige Vergütung für die Nutzung der Taxis und können die erzielten Gewinne als Arbeitsentgelt behalten. Das Unternehmerrisiko der Nichtinanspruchnahme der Taxis als Betriebsmittel trägt daher weiterhin die Zentrale. Ein echtes Unternehmerrisiko entsteht erst dann, wenn auch Kosten für betriebliche Investitionen anfallen. Die im Streitfall vorliegende umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Einkommens bei häufigen Wartezeiten und Leerfahrten stellt kein für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko dar.