10.07.2018

Teilehabechancengesetz: Vorstellung des neuen Unterstützungsangebots "MitArbeit" für Langzeitarbeitslose

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, hat am 1.6.2018 das geplante neue Arbeitsmarktinstrument des Bundes "MitArbeit" für Langzeitarbeitslose vorgestellt. Durch das Unterstützungsangebot soll Menschen, die schon lange arbeitslos sind, geholfen werden, wieder in Beschäftigung zu kommen.

Das Gesetz zur Umsetzung des geplanten Vorhabens befindet sich momentan noch in der regierungsinternen Abstimmung. Das Gesetzgebungsverfahren soll dieses Jahr noch abgeschlossen werden, so dass es nächstes Jahr zur Anwendung kommen kann.

Ausgestaltung der Förderung:
Es gibt zwei unterschiedliche Gruppen, die gefördert werden sollen.

I. Menschen, die länger als sechs Jahre Regelleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen
Sie sollen folgende Förderung erhalten:

  1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt: in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss von 100 % zum Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird der Zuschuss um jeweils 10 %-Punkte gekürzt (max. Förderungsdauer 5 Jahre).
  2. Förderung von guter Arbeit: Arbeit in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei Arbeitgebern der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen und Kommunen
  3. Begleitende Betreuung bei Fragen und Problemen auf jeden Fall im ersten Jahr

II. Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind
Hier soll eine lange Arbeitslosigkeit möglichst von vorneherein verhindert werden. Dazu erhalten Betroffene folgende Förderung:

  1. Zuschuss zum Arbeitsentgelt für zwei Jahre; im ersten Jahr beträgt die Förderung 75 % und im zweiten Jahr 50 % des Arbeitsentgelts.
  2. Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern aller Branchen.
  3. Nach dem Ende der Förderung besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten.
  4. Begleitende Betreuung während der gesamten Förderdauer. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber zur Freistellung für die Betreuung verpflichtet.
  5. Qualifizierungsmaßnahmen nach den allg. Vorschriften.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichten Gesetzesentwurf zum Teilhabechancengesetz klicken Sie bitte hier.

BMAS PM vom 1.6.2018
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