Teilehabechancengesetz: Vorstellung des neuen Unterstützungsangebots "MitArbeit" für Langzeitarbeitslose
Ausgestaltung der Förderung:
Es gibt zwei unterschiedliche Gruppen, die gefördert werden sollen.
I. Menschen, die länger als sechs Jahre Regelleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen
Sie sollen folgende Förderung erhalten:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt: in den ersten beiden Jahren einen Zuschuss von 100 % zum Arbeitsentgelt; in jedem weiteren Jahr wird der Zuschuss um jeweils 10 %-Punkte gekürzt (max. Förderungsdauer 5 Jahre).
- Förderung von guter Arbeit: Arbeit in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei Arbeitgebern der Wirtschaft, sozialen Einrichtungen und Kommunen
- Begleitende Betreuung bei Fragen und Problemen auf jeden Fall im ersten Jahr
II. Menschen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind
Hier soll eine lange Arbeitslosigkeit möglichst von vorneherein verhindert werden. Dazu erhalten Betroffene folgende Förderung:
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt für zwei Jahre; im ersten Jahr beträgt die Förderung 75 % und im zweiten Jahr 50 % des Arbeitsentgelts.
- Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei Arbeitgebern aller Branchen.
- Nach dem Ende der Förderung besteht eine Nachbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers von sechs Monaten.
- Begleitende Betreuung während der gesamten Förderdauer. In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber zur Freistellung für die Betreuung verpflichtet.
- Qualifizierungsmaßnahmen nach den allg. Vorschriften.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlichten Gesetzesentwurf zum Teilhabechancengesetz klicken Sie bitte hier.