08.05.2018

Teilzeitantrag in der Elternzeit kann nicht ohne Weiteres wegen der Einstellung einer Vertretung abgelehnt werden

Der Arbeitgeber kann nicht ohne Weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen.

ArbG Köln 15.3.2018, 11 Ca 7300/17
Der Sachverhalt:
Der beklagte Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Klägerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Klägerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Als die Klägerin im zweiten Jahr der Elternzeit die Teilzeitbeschäftigung beantragte, lehnte der Beklagte diese mit der Begründung ab, dass er für die Elternzeit eine Vertretungskraft eingestellt habe.

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Die Gründe:
Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu zählt grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit.

Ein Arbeitgeber, der jedoch - wie im Streitfall - Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, hat die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer von Gesetzes wegen nicht zugemutet wird, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, ist der Arbeitgeber daran gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

ArbG Köln PM vom 2.5.2018
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