20.02.2018

Tinnitus wegen Kinderschrei stellt bei Erziehern keinen Arbeitsunfall dar

Eine Erzieherin, die Ohrgeräusche darauf zurückführt, dass ihr ein Kind laut ins Ohr geschrien habe, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

SG Dortmund 22.1.2018, S 17 U 1041/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Erzieherin in einem heilpädagogischen Kinderheim beschäftigt. Sie leidet unter Ohrgeräuschen und ist der Ansicht, diese seien auf einen Kinderschrei in ihr Ohr zurückzuführen. Die beklagte Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, die Kosten der Versorgung der Klägerin mit einem "Tinnitus-Masker" zu übernehmen. Der durch menschliche Schreie erreichte Schallpegel sei selbst in unmittelbarer Nähe des Ohres nicht geeignet, dauerhafte Hörstörungen oder ein bleibendes Ohrgeräusch zu verursachen. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls mit dem Kinderschrei einen "Tinnitus-Masker" benötigt. In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, dass es selbst bei durch menschliche Schreie erreichbaren Spitzenschallpegeln von mehr als 130 dB allein zu Mini-Lärmtraumata kommen kann, die mit vorübergehenden bzw. ganz geringen Hörminderungen einhergehen. Bleibende Hörschäden sind jedoch nicht zu erwarten, erst recht nicht ein Tinnitus.

 

SG Dortmund PM vom 19.2.2018
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