Titelumschreibung auf den ehemaligen Kommanditisten einer vollbeendigten GmbH & Co. KG möglich
BAG v. 28.2.2019 - 10 AZB 44/18
Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin war bei einer GmbH & Co. KG als technische Zeichnerin beschäftigt. Das Arbeitsgericht verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung ausstehender Vergütung und erteilte der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG wurde später wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Die Klägerin forderte nun die "Umschreibung" des Versäumnisurteils gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der GmbH & Co. KG. Dieser war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zugleich einziger Kommanditist der GmbH & Co. KG.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das LAG hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und wies dieses an, die "Titelumschreibung" auf den Antragsgegner vorzunehmen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners vor dem BAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin zu erteilen.
Die Gläubigerin hat nachgewiesen, dass der Antragsgegner nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Schuldnerin i.S.v. § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist. Durch das Ausscheiden der Komplementärin aus der Schuldnerin ist das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Antragsgegner als den einzigen verbliebenden "Gesellschafter" übergegangen. Der Übergang erfolgte erst nach Erlass des Versäumnisurteils gegen die Schuldnerin.
Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen. Der Schuldner, der das Vermögen seines Rechtsvorgängers erst übernommen hat, nachdem - wie im Streitfall - der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, muss die Möglichkeit haben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesarbeitsgerichts veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
BAG Beschluss vom 28.2.2019
Die Gläubigerin war bei einer GmbH & Co. KG als technische Zeichnerin beschäftigt. Das Arbeitsgericht verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung ausstehender Vergütung und erteilte der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils. Die Komplementärin der GmbH & Co. KG wurde später wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht. Die Klägerin forderte nun die "Umschreibung" des Versäumnisurteils gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der GmbH & Co. KG. Dieser war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und zugleich einziger Kommanditist der GmbH & Co. KG.
Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Das LAG hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und wies dieses an, die "Titelumschreibung" auf den Antragsgegner vorzunehmen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners vor dem BAG blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat der Gläubigerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine neue vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger der Schuldnerin zu erteilen.
Die Gläubigerin hat nachgewiesen, dass der Antragsgegner nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Schuldnerin i.S.v. § 727 Abs. 1 ZPO geworden ist. Durch das Ausscheiden der Komplementärin aus der Schuldnerin ist das Gesellschaftsvermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung kraft Gesetzes auf den Antragsgegner als den einzigen verbliebenden "Gesellschafter" übergegangen. Der Übergang erfolgte erst nach Erlass des Versäumnisurteils gegen die Schuldnerin.
Der ehemalige Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen. Der Schuldner, der das Vermögen seines Rechtsvorgängers erst übernommen hat, nachdem - wie im Streitfall - der Titel bereits rechtskräftig geworden ist, muss die Möglichkeit haben, die Einwendung der beschränkten Haftung nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO geltend zu machen.
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