14.12.2015

Tod eines Arbeitnehmers: Erben können vom Arbeitgeber Urlaubsabgeltung verlangen (Aktualisierung)

Stirbt ein Arbeitnehmer, so geht sein zu diesem Zeitpunkt noch bestehender Urlaubsanspruch nicht unter. Er wandelt sich vielmehr in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Das ergibt sich aus der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 12.6.2014 - Rs. C-118/13).

ArbG Berlin 7.10.2015, 56 Ca 10968/15
+++ Der Sachverhalt:
Die bei der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmerin hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Tagen. Die Kläger sind ihre Erben. Sie verlangten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

+++ Die Gründe:
Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgeltung der 33 Urlaubstage. Der Anspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 4 BUrlG. Hiernach ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzungen sind beim Tod des Arbeitnehmers erfüllt.

Soweit das BAG bislang darauf abgestellt hat, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers seine höchstpersönliche Leistungspflicht und damit auch sein (abzugeltender) Urlaubsanspruch erlischt, widerspricht dies Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) in der vom EuGH durch Urteil vom 12.6.2014 (Rs. C-118/13) erfolgten Auslegung. Der Rechtsprechung des BAG ist daher nicht mehr zu folgen.

+++ Der aktuelle Hintergrund:
Inzwischen hat auch das BAG seine Rechtsprechung zur Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs angepasst: Nach einem gerade veröffentlichten Urteil vom 22.9.2015 (Az.: 9 AZR 170/14) ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ein reiner Geldanspruch und nicht Surrogat des Urlaubsanspruchs. Der Abgeltungsanspruch sei nicht als Äquivalent zum Urlaubsanspruch anzusehen, sondern als ein Aliud in Form eines selbstständigen Geldanspruchs. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch gehe deshalb mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter, sondern sei vererbbar.

+++ Mehr zum Thema im ArbRB-Blog:
Lesen Sie zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin auch einen Blog-Beitrag von Dr. Stefan Sasse.

 

ArbG Berlin PM Nr. 42/15 vom 1.12.2015
Zurück