29.01.2019

Trotz EntgTranspG: Betriebsrat hat weiterhin kein Recht auf dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten durch Arbeitgeber

Der Betriebsrat hat auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

LAG Düsseldorf v. 23.1.2019 - 8 TaBV 42/18
Der Sachverhalt:
Die beklagte Arbeitgeberin bietet u.a. Produkte aus den Bereichen Mobilfunk, Festnetz und Breitbandinternet an. In ihrer Zentralverwaltung ist der klagende Betriebsrat gebildet. Der Betriebsrat erhielt bisher auf Anfrage Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten. Der Betriebsrat konnte die Entgeltlisten entweder auf einem ihm zur Verfügung gestellten PC als pdf-Datei oder als Ausdruck dieser Datei einsehen.

Der Betriebsrat begehrte nun die dauerhafte Übergabe der Entgeltlisten zur Auswertung. Bis zum Inkrafttreten des EntgTranspG war zwischen den Parteien unstreitig, dass ein solcher Anspruch nicht bestand. Der Betriebsrat war jedoch der Ansicht, dass ein solcher Anspruch aufgrund der Formulierung des neuen § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG besteht. Er dürfe nun auch die Bruttoentgeltlisten auswerten, was ohne Überlassen der Listen nicht möglich sei.

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag des Betriebsrats ab. Die Beschwerde des Betriebsrats hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Es besteht weiterhin keine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Entgeltlisten zu überlassen. Der Betriebsrat hat lediglich Anspruch auf Einsichtnahme. Das EntgTranspG hat - entgegen der Auffassung des Klägers - den Aufgabenkreis des Betriebsrats nicht erweitert, sondern lediglich die bereits zuvor in § 80 Abs. 1 Nr. 2a) BetrVG genannten Aufgaben konkretisiert.

Das EntgTranspG räumt dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein. In § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG heißt es vielmehr "hat das Recht einzusehen". Insbesondere hinsichtlich § 13 Abs. 3 EntgTranspG lässt sich nicht erklären, warum der Gesetzgeber dort eindeutig ein Einsichtsrecht normiert, wenn zugleich die Überlassung der Listen gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG geboten sein sollte.

Vielmehr handelt es sich bei den beiden Vorschriften um spiegelbildlich korrespondierende Regelungen. Sie nehmen auf die Spezialregelung des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG Bezug, wonach der Betriebsausschuss berechtigt ist, in die Entgeltlisten "Einblick zu nehmen". Für diese "Einsichtnahme" ist eine dauerhafte physische Verfügungsgewalt über die Entgeltlisten nicht erforderlich.

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