Trotz fehlender Deutschkenntnisse des Arbeitnehmers: Arbeitgeber muss Arbeitsvertrag nicht unaufgefordert übersetzen
LAG Rheinland-Pfalz 2.2.2012, 11 Sa 569/11Der Kläger ist portugiesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Portugal. Knapp zwei Jahre lang war er bei der Beklagten als Kraftfahrer im internationalen Transportwesen beschäftigt. Da der Kläger kein Deutsch spricht, waren die Vertragsverhandlungen in portugiesischer Sprache geführt worden. Sodann hatte die Beklagte ihm einen Formulararbeitsvertrag in deutscher Sprache vorgelegt, den der Kläger unterzeichnet hatte, ohne zuvor eine Übersetzung erbeten zu haben.
Der Vertrag enthielt unter anderem eine beiderseitige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Kläger Vergütungs- und Reisekostenansprüche geltend, die nach der vertraglichen Ausschlussfrist bereits verfallen waren. Der Kläger hielt die Frist für nicht anwendbar, da er die Vertragsklausel nicht verstanden habe und sie daher nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Es fehle deshalb an einer wirksamen Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingung in den Vertrag.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage ab. Gegen das Berufungsurteil ist die Revision anhängig (Az.: 5 AZR 252/12).
Die Gründe:
Etwaige Zahlungsansprüche des Klägers sind aufgrund der wirksam vereinbarten vertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht zu prüfen, ob die Regelung zur Ausschlussfrist gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist. Diese Norm kommt nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei Arbeitsverträgen nicht zur Anwendung. Aufgrund der bereits bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers aus § 2 NachwG, die wesentlichen Vertragsbestimmungen schriftlich auszuhändigen, hat der Gesetzgeber kein Bedürfnis für eine Einbeziehungskontrolle gesehen. Wegen dieser klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet auch eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus.
Die Einbeziehung von AGB in den Arbeitsvertrag richtet sich daher allein nach §§ 145 ff. BGB. Der Kläger hat das Angebot der Beklagten durch seine Unterschrift unter das Vertragsformular vorbehaltlos angenommen. Die Ausschlussfristenregelung ist deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und die Beklagte dies wusste. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, den Arbeitsvertrag unaufgefordert in die Muttersprache des Arbeitnehmers zu übersetzen.
Die Unterzeichnung des Vertrags in Unkenntnis des Inhalts fällt allein in den Risikobereich des Arbeitnehmers (hier: des Klägers). Dieser muss sich daher so behandeln lassen wie eine Person, die den Vertrag ungelesen unterschreibt.
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