TVöD: Volles Leistungsentgelt setzt Dienstvereinbarung über Verteilung des Gesamtvolumens voraus
BAG 16.5.2012, 10 AZR 202/11Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten findet der TVöD (VKA) Anwendung.
In § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) ist geregelt, dass für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Leistungsentgelte ein Gesamtvolumen gebildet wird. Die Verteilung soll dann durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung nach dort festzulegenden Kriterien erfolgen. Fehlt eine solche Vereinbarung, erhalten die Arbeitnehmer ein sog. undifferenziertes Leistungsentgelt, das das Gesamtvolumen nur etwa zur Hälfte ausschöpft. Die Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 sieht vor, dass sich das Leistungsentgelt im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr erhöht.
Weder 2008 noch 2009 existierte bei der Beklagten eine Dienstvereinbarung i.S.v. § 18 TVöD. Für 2008 und 2009 zahlte sie dem Kläger jeweils ein undifferenziertes Leistungsentgelt i.H.v. 6 % des Tabellenentgelts. Mit seiner Klage begehrte der Kläger für 2009 eine höhere Zahlung. Zur Begründung machte er geltend, dass auch ohne eine Dienstvereinbarung das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Volumen spätestens im Folgejahr vollständig ausgeschüttet werden müsse.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Leistungsentgelts.
Nach § 18 TVöD i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 setzt die vollständige Verteilung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens die Existenz einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Tarifregelung. Solange eine solche Einigung im Betrieb oder in der Dienststelle nicht zustande kommt, besteht kein Anspruch auf eine höhere als die geleistete Zahlung i.H.v. 6 % des Tabellenentgelts.
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