26.04.2018

Übergangsregelung zum Mindestlohn für Zeitungszusteller ist verfassungsgemäß

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die erst ab 2017 einen auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat und vorher einen geminderten Satz gewährte, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszusteller/innen Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist.

BAG 25.4.2018, 5 AZR 25/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6:00 Uhr morgens zu. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass sie eine Vergütung auf Stücklohnbasis und einen Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Stücklohn erhält.

Tatsächlich zahlte die Beklagte seit 1.1.2015 den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin machte geltend, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie forderte mit ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde und einen höheren Nachtarbeitszuschlag. Dieser müsse gem. § 6 Abs. 5 ArbZG auf Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und aufgrund Dauernachtarbeit 30 % betragen.

Das Arbeitsgericht wies die Klage größtenteils ab. Das LAG nahm an, die streitgegenständliche Regelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Nachtarbeitszuschlag betrage 25 % und sei auf Grundlage des geminderten Mindestlohns zu berechnen. Es sprach der Klägerin den sich dadurch ergebenden Differenzbetrag zu und wies die Klage im Übrigen ab. Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Die Gründe:
Die Klägerin hat auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Klägerin erfolgreich.

Im Übrigen war die Revision jedoch erfolglos. Die Klägerin hatte im Streitzeitraum von Januar 2015 bis April 2016 nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. § 24 Abs. 2 MiLoG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszusteller/innen nicht überschritten.

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BAG PM Nr. 20/2018 vom 25.4.2018
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