Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden
LAG Düsseldorf 17.4.2019, 7 Sa 1065/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger und heutige Betriebsratsvorsitzende war seit September 1994 bei der Arbeitgeberin (ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs), zunächst als Kfz-Mechaniker mit der Fachrichtung PKW-Instandhaltung beschäftigt. Seit 2006 verfügte er über eine Ausbildungsbefähigung. Im gleichen Jahr bestand er die Meisterprüfung. Anfang 2008 wurde er während der Freistellung zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt und in EG 9 eingruppiert. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben wurde er zum 1.9.2009 in EG 10 eingruppiert.
Mit der Betriebsratswahl 2010 wurde der heutige Vorsitzende, der seit 2002 Mitglied des Betriebsrats war, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Unter gleichzeitiger Freistellung wurde er im Jahr 2012 in EG 11 eingruppiert, weil er ohne seine Freistellung das 2012 eingerichtete zentrale Fuhrparkmanagement geleitet hätte. Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte der Kläger sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung nieder. Ob er auch sein Betriebsratsamt niedergelegt hatte, blieb streitig. Im Änderungsvertrag wurde festgelegt, dass er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab 2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.
Am 15.11.2013 schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin eine Änderungsvereinbarung, wonach er rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und eine Vergütung nach EG 11 erhielt. Hintergrund der Vereinbarung war folgender Vorwurf gegenüber dem Kläger: Die interne Revision hatte festgestellt, dass Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des Klägers während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U ohne Kostenübernahme Arbeiten an den Privat-PKWs von sich und seiner Ehefrau durchgeführt haben sollten. Hierfür hatte der Kläger eine Abmahnung erhalten. Den Schaden von etwa 1.634 € hatte der heutige Betriebsratsvorsitzende reguliert und anschließend seine Tätigkeit in der Abteilung SI aufgenommen.
Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.3.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Kläger ab April 2015 in die EG 14 eingruppiert wurde. Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung Kfz-Werkstätten erfülle.
Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin nach einer Fusion die Eingruppierung. Seit April 2018 vergütete sie den Vorsitzenden demnach nach EG 11, was eine monatliche Differenz von gut 1.673 € brutto ausmachte. Die Zahlung dieser Vergütungsdifferenz macht der Kläger gerichtlich geltend. Die Arbeitgeberin verlangte die angebliche Überzahlung für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 zurück. Sie war der Ansicht, die Vergütung gemäß EG 14 stelle eine unzulässige Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied dar (§ 78 Satz 2 BetrVG). Dem widersprach der Kläger. Er meinte, die Vergütung entspreche den vertraglichen Vereinbarungen und gebe seine betriebsübliche berufliche Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zutreffend wieder.
Das Arbeitsgericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Auch die Berufungen blieben ohne Erfolg. Allerdings hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Die unzulässige Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit (§ 78 Satz 2 BetrVG) folgte daraus, dass die Eingruppierung in EG 14 zum 1.4.2015 weder der betriebsüblichen noch der persönlichen Entwicklung des Klägers entsprach, nachdem dieser sich in der EG 13 nicht bewährt hatte. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits anderthalb Jahre, nachdem er sich aufgrund seiner Verfehlung mit einer Tätigkeit nach EG 11 einverstanden erklärt und diese auch ausgeübt hatte, in die EG 14 aufgestiegen war.
Für diese Entgeltgruppe setzt der Tarifvertrag nämlich eine Tätigkeit voraus, die sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus EG 13 heraushebt. Auch auf den einzigen von ihm benannten vergleichbaren Mitarbeiter, der EG 15 erhält, konnte der Kläger sich für die betriebsübliche Entwicklung nicht berufen, denn es handelte sich ebenfalls um ein Betriebsratsmitglied.
Die angebliche Zusage des damaligen Geschäftsführers zur Dauer der Tätigkeit als Sachbearbeiter war weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen war weiter, dass von 2.500 Mitarbeitern nur zwölf in der EG 14 sind. Weil die Beklagte mit der Zahlung ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot verstoßen hatte, konnte sie die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).
LAG Düsseldorf Pressemitteilung vom 17.4.2019
Der Kläger und heutige Betriebsratsvorsitzende war seit September 1994 bei der Arbeitgeberin (ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs), zunächst als Kfz-Mechaniker mit der Fachrichtung PKW-Instandhaltung beschäftigt. Seit 2006 verfügte er über eine Ausbildungsbefähigung. Im gleichen Jahr bestand er die Meisterprüfung. Anfang 2008 wurde er während der Freistellung zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt und in EG 9 eingruppiert. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben wurde er zum 1.9.2009 in EG 10 eingruppiert.
Mit der Betriebsratswahl 2010 wurde der heutige Vorsitzende, der seit 2002 Mitglied des Betriebsrats war, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Unter gleichzeitiger Freistellung wurde er im Jahr 2012 in EG 11 eingruppiert, weil er ohne seine Freistellung das 2012 eingerichtete zentrale Fuhrparkmanagement geleitet hätte. Mit Wirkung zum 1.3.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte der Kläger sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung nieder. Ob er auch sein Betriebsratsamt niedergelegt hatte, blieb streitig. Im Änderungsvertrag wurde festgelegt, dass er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab 2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.
Am 15.11.2013 schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin eine Änderungsvereinbarung, wonach er rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und eine Vergütung nach EG 11 erhielt. Hintergrund der Vereinbarung war folgender Vorwurf gegenüber dem Kläger: Die interne Revision hatte festgestellt, dass Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des Klägers während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U ohne Kostenübernahme Arbeiten an den Privat-PKWs von sich und seiner Ehefrau durchgeführt haben sollten. Hierfür hatte der Kläger eine Abmahnung erhalten. Den Schaden von etwa 1.634 € hatte der heutige Betriebsratsvorsitzende reguliert und anschließend seine Tätigkeit in der Abteilung SI aufgenommen.
Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.3.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Kläger ab April 2015 in die EG 14 eingruppiert wurde. Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung Kfz-Werkstätten erfülle.
Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin nach einer Fusion die Eingruppierung. Seit April 2018 vergütete sie den Vorsitzenden demnach nach EG 11, was eine monatliche Differenz von gut 1.673 € brutto ausmachte. Die Zahlung dieser Vergütungsdifferenz macht der Kläger gerichtlich geltend. Die Arbeitgeberin verlangte die angebliche Überzahlung für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 zurück. Sie war der Ansicht, die Vergütung gemäß EG 14 stelle eine unzulässige Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied dar (§ 78 Satz 2 BetrVG). Dem widersprach der Kläger. Er meinte, die Vergütung entspreche den vertraglichen Vereinbarungen und gebe seine betriebsübliche berufliche Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zutreffend wieder.
Das Arbeitsgericht wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Auch die Berufungen blieben ohne Erfolg. Allerdings hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.
Die Gründe:
Die unzulässige Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit (§ 78 Satz 2 BetrVG) folgte daraus, dass die Eingruppierung in EG 14 zum 1.4.2015 weder der betriebsüblichen noch der persönlichen Entwicklung des Klägers entsprach, nachdem dieser sich in der EG 13 nicht bewährt hatte. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits anderthalb Jahre, nachdem er sich aufgrund seiner Verfehlung mit einer Tätigkeit nach EG 11 einverstanden erklärt und diese auch ausgeübt hatte, in die EG 14 aufgestiegen war.
Für diese Entgeltgruppe setzt der Tarifvertrag nämlich eine Tätigkeit voraus, die sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus EG 13 heraushebt. Auch auf den einzigen von ihm benannten vergleichbaren Mitarbeiter, der EG 15 erhält, konnte der Kläger sich für die betriebsübliche Entwicklung nicht berufen, denn es handelte sich ebenfalls um ein Betriebsratsmitglied.
Die angebliche Zusage des damaligen Geschäftsführers zur Dauer der Tätigkeit als Sachbearbeiter war weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen war weiter, dass von 2.500 Mitarbeitern nur zwölf in der EG 14 sind. Weil die Beklagte mit der Zahlung ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot verstoßen hatte, konnte sie die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).