Unfall bei Rufbereitschaft: Arbeitgeber müssen für Schaden am Privat-Pkw des Arbeitnehmers aufkommen
BAG 22.6.2011, 8 AZR 102/10Der Kläger war bei dem beklagten Klinikum als Oberarzt beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. Als er an einem Sonntag im Januar 2008 Rufbereitschaft hatte und sich zu Hause aufhielt, wurde er morgens zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen. Auf der Fahrt zur Klinik kam er bei Glätte mit seinem Pkw von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger vom Beklagten die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens i.H.v. 5.727,52 €. Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des an seinem Privat-Pkw entstandenen Schadens.
Arbeitnehmer müssen zwar grds. - soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen - ihre Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen. Zu diesen Aufwendungen gehören auch Schäden an ihrem Fahrzeug.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten, und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen. In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ersatz des an dem Pkw entstandenen Schadens nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Nach diesen Grundsätzen muss der Beklagte grds. für den Schaden am Pkw des Klägers aufkommen. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif. Das LAG muss noch weitere Feststellungen zur Höhe des Unfallschadens sowie dazu treffen, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Kläger den Unfall verursacht hat. Daher war die Sache an das LAG zurückzuverweisen.
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