19.04.2021

Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeit auch von sog. drittem Ort aus

In zwei Urteilen vom 30.1.2020 hat das BSG entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten. Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z.B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten.

BSG v. 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R u.a.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Jahr 2004 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat.

Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern in D. polizeilich gemeldet. Dort bewohnte er ein Zimmer und hatte seine gesamte Habe untergebracht. Er war in D. als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Nach Feierabend fuhr er idR zunächst in die elterliche Wohnung und nahm dort eine Mahlzeit ein. Anschließend suchte er regelmäßig montags bis freitags seine Freundin in M. auf und übernachtete in ihrer Wohnung, um dann am Folgetag von dort aus mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in D. zu fahren. Der Kläger nutzte über einen längeren Zeitraum die beiden Wohnbereiche und bewegte sich während der Werktage zwischen ihnen. Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug 2 km, der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin 44 km. Am Unfalltag verunglückte der Kläger mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, wo er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte in D., wo er seine Tätigkeit als Auslieferungsfahrer aufnehmen wollte. Dabei zog er sich zahlreiche Verletzungen zu.

Ein Versicherungsschutz für den Unfall wurde zunächst abgelehnt. Im Rahmen eines dritten Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X kam das BSG zu dem Schluss, dass ein versicherter Wegeunfall anzunehmen sei (BSG v. 30.1.2020 - B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

Die Gründe:
Für den Versicherungsschutz kommt es weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges an. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. So ist es z.B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Die Urteile des BSG beinhalten eine dagegen deutliche Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Wegeunfällen als Arbeitsunfälle und erweitern für die Betroffenen den Versicherungsschutz.

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile u.a. in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.
LSG München PM Nr. 2 vom 8.4.2021
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