28.03.2019

Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache bei Auswahl des Personals der Unionsorgane grundsätzlich unzulässig

Bei der Auswahl des Personals der Unionsorgane sind Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig. Sie ist jedoch zulässig, sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist.

EuGH v. 26.3.2019 - C-377/16
Der Sachverhalt:
Spanien hat beim EuGH beantragt, die vom Europäischen Parlament veröffentliche Aufforderung zur Erstellung einer Datenbank mit Bewerbern als Fahrer wegen einer Diskriminierung aufgrund der Sprache aufzuheben. Das Einschreibungsformular war nur in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar.

Das Parlament begründete diese Beschränkung mit dem dienstlichen Interesse, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren. Zudem würden diese drei Sprachen im Parlament und am Einsatzort der Fahrer am meisten verwendet werden.

Der EuGH nahm den Antrag Spaniens an.

Die Gründe:
Die Aufforderung zur Interessenbekundung sowie die gemäß dieser Aufforderung erstellte Datenbank ist nichtig.

Das Beamtenstatut verbietet jede Diskriminierung einschließlich Diskriminierungen aufgrund der Sprache, wobei Ungleichbehandlungen der Sprache zulässig sein können, wenn sie durch ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, wie dem dienstlichen Interesse oder den tatsächlichen Erfordernissen in Bezug auf die Amtsausübung durch die eingestellten Personen. Eine solche Ungleichbehandlung muss durch klare, objektive und vorhersehbare Kriterien begründet sein.

Die Beschränkung der Voraussetzung ausreichender Kenntnisse in einer der drei Sprachen stellt grundsätzlich eine verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache dar. Die Aufforderung der Interessenbekundung des Parlaments enthält keine Rechtfertigung für diese Beschränkung. Weder der Umstand, dass die Fahrer insbesondere in französisch- oder deutschsprachigen Städten arbeiten sollen, noch dass die meisten von ihnen zu befördernden Personen Englisch sprechen, ist geeignet, die sprachlichen Voraussetzungen an mögliche Bewerber zu stellen.

Die höchsten Ansprüche, denen ein Bewerber in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügen muss, sind von den Sprachkenntnissen unabhängig. Die Sprachkenntnisse sind das Mittel, um diese Ansprüche darzutun, stellen jedoch keine bedingungslose Anforderung an das Profil eines Fahrers dar.

Bekanntmachungen von Auswahlverfahren müssen in allen Amtssprachen der Union vollständig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Das European Personnel Selection Office (EPSO) ist jedoch nicht dazu verpflichtet, den Schriftwechsel mit einem Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens in einer frei von diesem gewählten Sprache zu führen. Die vom EPSO Beschränkung der Wahl der Sprache ist allerdings zu begründen. Im vorliegenden Fall hat das EPSO keine dahin gehenden Rechtfertigungsgründe angegeben.

Linkhinweis:
Für den in der Datenbank des europäischen Gerichtshofs veröffentlichten Volltext des Urteils klicken Sie bitte hier.

 

EuGH PM Nr. 40/19 vom 26.3.2019
Zurück