03.05.2021

Unterlassung von Äußerungen über Verbindungen eines Fernsehsenders zum russischen Staat

Das ArbG Berlin hat im Verfahren betreffend die Unterlassung von Äußerungen bezgl. Verbindungen eines Fernsehsenders zum russischen Staat u.a. in Form eines Enthüllungsbuches den Rechtsstreit an das LG Frankfurt a.M. verwiesen.

ArbG Berlin v. 30.4.2021 - 17 Ga 3863/21
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungsanträge eines Fernsehsenders. Der Sender verlangt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem seiner Redakteure, die Verbreitung von Äußerungen über die Arbeit des Senders und dessen Verbindungen zum russischen Staat u.a. in Form eines Enthüllungsbuches zu unterlassen.

Das ArbG hat den Rechtsstreit an das LG Frankfurt a.M. verwiesen. Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an das LAG Berlin gegeben.

Die Gründe:
Der klagende Fernsehsender macht u.a. geltend, ihm stehe aufgrund vertraglicher Vereinbarungen das Urheberrecht an Veröffentlichungen seines Redakteures zu. Damit stützt er seine Unterlassungsansprüche auch auf eine Verletzung von Urheberrecht. Dies begründet nach § 104 Urheberrechtsgesetz die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier des vom klagenden Fernsehsender benannten LG Frankfurt a.M.
LAG Berlin PM Nr. 12 vom 3.5.2021
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