Unternehmen können einvernehmlich ohne Einhaltung einer Frist aus dem Arbeitgeberverband austreten
BAG 18.5.2011, 4 AZR 457/09Die Klägerin ist Mitglied der IG Metall und im Unternehmen der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt.
Die ebenfalls tarifgebundene Beklagte beantragte Anfang März 2007 beim Arbeitgeberverband die einvernehmliche Beendigung ihrer langjährigen Mitgliedschaft zum 30.4.2007. Der Verband stimmte dem unter der Voraussetzung zu, dass die Beklagte zum 1.5.2007 dem unter demselben Unternehmensdachverband bestehenden Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung beitritt, was die Beklagte am 24.4.2007 tat. Am 8.5.2007 wurde ein neues tarifliches Entgeltabkommen für die Metall- und Elektroindustrie geschlossen.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche auf der Grundlage des neuen tariflichen Entgeltabkommens geltend. Sie ist der Ansicht, die Mitgliedschaft der Beklagten im Arbeitgeberverband habe satzungsrechtlich nicht zum 30.4.2007 beendet werden können. Insoweit sei eine längere Kündigungsfrist vorgesehen, die auch durch einvernehmliche Beendigung nicht unterlaufen werden könne. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche nach Maßgabe des neuen Entgeltabkommens. Die Beklagte ist zum 30.4.2007 aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten, so dass die Klägerin aus dem später geschlossenen Tarifvertrag keine Rechte herleiten kann.
Der satzungsrechtlichen Wirksamkeit des Verbandsaustritts steht nicht entgegen, dass die Beklagte die satzungsmäßige Kündigungsfrist nicht eingehalten hat.
Allein der Umstand, dass die Satzung eines Arbeitgeberverbands eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft nicht erwähnt, lässt nicht darauf schließen, dass eine Aufhebungsvereinbarung unzulässig sein soll. Für einen solchen Ausschluss einer einvernehmlichen Regelung bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Satzung. Hierfür reicht es nicht aus, dass die maßgebende Satzungsbestimmung nur Fallgestaltungen erwähnt, die eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne eine Willensübereinkunft zwischen dem Mitglied und dem Verband ermöglichen.
Nach diesen Grundsätzen stand die Satzung des Arbeitgeberverbands im Streitfall einer einvernehmlichen Aufhebung der Mitgliedschaft zum 30.4.2007 nicht entgegen. Die Beklagte war daher an das später vereinbarte Entgeltabkommen nicht mehr gebunden war.
Ob der Verbandsaustritt dagegen als "Blitzaustritt" tarifrechtlich unwirksam war, war nicht zu entscheiden. Denn die Klägerin hat trotz Hinweises des LAG in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Beklagten bereits Tarifverhandlungen über das Entgeltabkommen begonnen hatten. Deshalb war von einer auch tarifrechtlich wirksamen Aufhebungsvereinbarung auszugehen.
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