Unterrichtung über Betriebsübergang bei fehlendem Hinweis auf möglicherweise nur kurzfristige Weiterbeschäftigung unvollständig
LAG Düsseldorf 14.10.2015, 1 Sa 733/15Die Beklagte informierte die bei ihr beschäftigte Klägerin über einen Betriebsübergang zum 1.9.2014 und teilte ihr mit, dass eine unveränderte Fortführung des Betriebs geplant sei. Der Pachtvertrag der Beklagten, in den der neue Betreiber eintrat, war jedoch bis zum 31.12.2014 befristet. Die Klägerin ließ die einmonatige Frist zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang verstreichen und setzte ihre Tätigkeit zunächst beim neuen Betreiber fort.
Erst als dieser ihr Arbeitsverhältnis zum 31.5.2015 kündigte, widersprach sie dem Betriebsübergang nachträglich gegenüber der Beklagten. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit ihrer Klage machte die Klägerin in zweiter Instanz noch geltend, ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten habe über den 1.9.2014 hinaus bestanden. Das LAG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten endete erst mit der Kündigung durch die Beklagte und nicht bereits mit dem Betriebsübergang.
Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war wirksam. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB wurde nicht in Gang gesetzt, weil die Mitteilung der Beklagten über den Betriebsübergang unvollständig war. Da sie die Befristung des Pachtvertrags nicht erwähnt hatte, wurde bei der Klägerin der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit hervorgerufen, die tatsächlich jedoch nicht gesichert war.
Die Klägerin hat ihr Widerspruchsrecht zudem nicht verwirkt oder treuwidrig ausgeübt.
Linkhinweis:
Lesen Sie in der Datenbank des Arbeitsrechtsberaters unter www.arbrb.de einen Aufsatz zum Thema "Das Phantom lebt - Die ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang", ArbRB 2012, 183 (Gaul/Hiebert).