Untersagung der Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas
LAG Berlin-Brandenburg v. 19.10.2022 - 23 TaBVGa 1094/22
Der Sachverhalt:
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes "Gorillas" und betreibt in Berlin das "Warehouse Schöneberg". Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem ArbG Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Es ist nun ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das "Warehouse Schöneberg" und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem ArbG Berlin.
Eine erste Entscheidung des ArbG vom 13. Oktober 2022 ist nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem LAG gewesen. Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" stattgeben. Gegen diese Entscheidung des LAG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Gründe:
Für die Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es wurde in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist.
LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 25 vom 20.10.2022
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Lieferdienstes "Gorillas" und betreibt in Berlin das "Warehouse Schöneberg". Für die verschiedenen Standorte in Berlin wurde im November 2021 ein einheitlicher Betriebsrat gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem ArbG Berlin (3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden.
Es ist nun ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das "Warehouse Schöneberg" und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin in mehreren Eilverfahren vor dem ArbG Berlin.
Eine erste Entscheidung des ArbG vom 13. Oktober 2022 ist nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem LAG gewesen. Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" stattgeben. Gegen diese Entscheidung des LAG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Gründe:
Für die Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es wurde in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig ist.
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