Untersagung einer Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege gescheitert
LAG Berlin-Brandenburg v. 1.9.2020 - 16 Sa 2073/19
Der Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin, einem großen Krankenhaus, langjährig als Krankenpfleger in der Intensivpflege tätig. Zuletzt wurde der Kläger als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag eingesetzt. Er teilte der Arbeitgeberin mit, er beabsichtigte für eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen zu arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, es liege eine Wettbewerbssituation vor, der Kläger wolle seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen, zudem stehe die besondere Lage in der Pandemie mit Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Sie habe dem Kläger angeboten, Dienste in ihrem Intensivbereich im Rahmen einer Nebenabrede wahrzunehmen.
Das LAG hat wie das ArbG zuvor keinen Grund gesehen, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu untersagen.
Die Gründe:
Es liegt keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor, gesetzliche Ruhezeiten können eingehalten werden und sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit hat die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger kann sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch im Rahmen der angestrebten Nebentätigkeit mit an Covid 19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werden soll.
LAG Berlin PM Nr. 34 vom 18.12.2020
Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin, einem großen Krankenhaus, langjährig als Krankenpfleger in der Intensivpflege tätig. Zuletzt wurde der Kläger als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag eingesetzt. Er teilte der Arbeitgeberin mit, er beabsichtigte für eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen zu arbeiten. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und führte zur Begründung aus, es liege eine Wettbewerbssituation vor, der Kläger wolle seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen, zudem stehe die besondere Lage in der Pandemie mit Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Sie habe dem Kläger angeboten, Dienste in ihrem Intensivbereich im Rahmen einer Nebenabrede wahrzunehmen.
Das LAG hat wie das ArbG zuvor keinen Grund gesehen, die beabsichtigte Nebentätigkeit zu untersagen.
Die Gründe:
Es liegt keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor, gesetzliche Ruhezeiten können eingehalten werden und sonstige nachteilige Folgen aufgrund der beabsichtigten anderweitigen Tätigkeit hat die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger kann sowohl im Rahmen seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin als auch im Rahmen der angestrebten Nebentätigkeit mit an Covid 19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine fehlende Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Krankenhäusern, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werden soll.