Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Betriebsrente kann zulässig sein
BAG 17.6.2014, 3 AZR 757/12Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in der Region A. Der Kläger war bei ihr seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.
Dem Kläger war - wie allen vor dem 1.1.2000 eingetretenen Mitarbeitern - eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtversorgung zugesagt worden. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Berücksichtigung des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe vorgesehenen Grundbetrags bei der Berechnung seiner Betriebsrente. Zur Begründung machte er geltend, dass die Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten unzulässig sei. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt; das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berechnung der Betriebsrente nach Maßgabe des für Angestellte seiner Vergütungsgruppe geltenden Grundbetrags.
Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge ist im Streitfall nicht zu beanstanden. Denn gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhalten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben einen Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
Bei dieser Sachlage ist es im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.
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