22.02.2019

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor Abschluss der Stimmabgabe

Die Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler hat gem. § 26 Abs. 1 Wahlordnung BetrVG in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstandes zu erfolgen, welche dieser zuvor durch Angabe des Orts und des Zeitpunkts bekannt geben muss. Die Öffnung erfolgt nicht mehr unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, wenn diese so frühzeitig beginnt, dass sie eine Stunde vor dem Ende der Stimmabgabe bereits abgeschlossen ist.

Hess. LAG v. 24.9.2018 - 16 TaBV 50/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Der Antragsteller, eine Gewerkschaft, vertrat die Ansicht, dass die Unwirksamkeit der Betriebswahl sich insbesondere daraus ergibt, dass etwa 2 Stunden vor Ende der Stimmabgabe der vollständig versammelte Wahlvorstand im Wahlraum damit begann, die Freiumschläge der Briefwähler zu öffnen, die Stimmabgabe in der Wählerliste zu vermerken und die Wahlumschläge in die Urne zu werfen. Zudem hat der Wahlvorstand den Zeitpunkt des Beginns der Öffnung der Freiumschläge vom Wahlvorstand nicht öffentlich gesondert bekannt gemacht.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem hessischen LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Betriebsratswahl in dem Betrieb des Beteiligten Arbeitgebers ist unwirksam.

Die Anfechtung der Wahl ist gerechtfertigt, weil mit § 26 Abs. 1 WahlO eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verletzt ist, wodurch ein Anfechtungsgrund gem. § 19 Abs. 1 BetrVG besteht. Nach § 26 Abs. 1 WahlO öffnet der Wahlvorstand die Freiumschläge der Briefwähler unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung.

Die Öffnung erfolgte nicht unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe. Die Vorschrift enthält zwar keine genauere Zeitangabe, jedoch ist der Beginn 2 Stunden vor Ende der Stimmabgabe zu früh, zumal die Zählung bereits eine Stunde später beendet war.

Es reicht für die Öffentlichkeit der Sitzung nicht aus, dass bereits die Öffnung des Wahllokals die Wahl an sich öffentlich ist. Die Öffentlichkeit muss den genauen Zeitpunkt der Sitzung des Wahlvorstandes kennen, um nicht während der gesamten Dauer der Öffnung des Wahllokals dort anwesend sein zu müssen, ohne Gefahr zu laufen die öffentliche Sitzung des Wahlvorstandes zu versäumen. Interessierten Teilnehmern wäre sonst die Beobachtungsmöglichkeit hinsichtlich der schriftlich abgegebenen Stimmen verwehrt, womit die Möglichkeit besteht, dass es bei der Auszählung zu Fehlern gekommen ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst ist.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des hessischen LAG veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.

Hess. LAG Beschluss vom 24.9.2018
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