Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge führt nicht unbedingt zu einem Equal-Pay-Anspruch für die Zeit vor Dezember 2010
LAG Düsseldorf 8.12.2011, 11 Sa 852/11Der Kläger ist bei der beklagten Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kundenaußendienst eines großen Energieunternehmens eingesetzt.
Die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden tariflichen Regelungen waren zunächst mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservicagenturen (CGZP) abgeschlossen worden. Am 26.4.2010 hatten die Parteien im Rahmen einer Zusatzvereinbarung geregelt, dass auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) geltenden Tarifverträge Anwendung finden.
Der Kläger war der Auffassung, dass die CGZP-Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 Rückwirkung entfalte und es daher in seinem Fall für den Zeitraum von 2007 bis Februar 2011 an einem wirksamen Zeitarbeitstarifvertrag fehle. Er habe deshalb für diesen Zeitraum Anspruch auf Vergütung wie die von dem Energieunternehmen selbst beschäftigten Ableser. Hieraus ergebe sich ein Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütungen i.H.v. insgesamt 43.620,87 €. Seine Zahlungsklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten für den geltend gemachten Zeitraum keinen Anspruch auf Entlohnung wie die mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer des Energieunternehmens (Equal-Pay-Anspruch).
Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 sind wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) verfallen. Der MTV ist ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig ist, gilt dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB. Die Ausschlussfrist hat zudem nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 zu laufen begonnen.
Ab dem Jahre 2010 besteht ein mit den Einzelgewerkschaften der CGB wirksam vereinbarter Zeitarbeitstarifvertrag, der einen Equal-Pay-Anspruch des Klägers ausschließt.