Unwirksamkeit einer sog. "Ligaklausel" - Handballtrainer gewinnt vor ArbG
ArbG Solingen v. 30.10.2024 - 4 Ca 729/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist bei der Beklagten, der BHC Marketing GmbH, als Assistenztrainer beim BHC 06 beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg sodann in die 2. Handball-Bundesliga ab. Wie zuvor der Chef-Trainer klagte nun auch der Assistenztrainer erfolgreich dagegen, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs enden sollte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam (ebenso bereits ArbG Solingen vom 1.10.2024 - 3 Ca 728/24). Zum anderen ist die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund fehlt. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG liegt nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Klägers war.
Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Ligaklausel nicht. Insbesondere sind die Erwägungen der sog. Heinz-Müller-Entscheidung (BAG v. 16.1.2018 - 7 AZR 312/16) auf die streitgegenständliche Ligaklausel nicht übertragbar.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung/News:
Befristung des Vertrags eines Handballtrainers durch Ligaklausel unwirksam
ArbG Solingen vom 1.10.2024 - 3 CA 728/2
Keine Auslegung einer einsatzgebundenen Verlängerungsklausel im Profifußball aufgrund der Corona-Pandemie
BAG vom 24.5.2023 - 7 AZR 169/22
Henning Hülbach, ArbRB 2024, 7
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ArbG Solingen PM Nr. 17 vom 20.11.2024
Der Kläger ist bei der Beklagten, der BHC Marketing GmbH, als Assistenztrainer beim BHC 06 beschäftigt. Der BHC06 spielte in der Spielzeit 2023/2024 in der 1. Handball-Bundesliga und stieg sodann in die 2. Handball-Bundesliga ab. Wie zuvor der Chef-Trainer klagte nun auch der Assistenztrainer erfolgreich dagegen, dass sein Vertrag aufgrund des Abstiegs enden sollte. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Klausel ist bereits wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam (ebenso bereits ArbG Solingen vom 1.10.2024 - 3 Ca 728/24). Zum anderen ist die Ligaklausel auch unwirksam, weil es an einem erforderlichen Sachgrund fehlt. Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG liegt nicht vor, da der Assistenztrainer die Aufnahme der Ligaklausel nicht ausdrücklich gewünscht hat. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Ligaklausel im Interesse des Klägers war.
Ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG ist ebenfalls nicht gegeben. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Ligaklausel nicht. Insbesondere sind die Erwägungen der sog. Heinz-Müller-Entscheidung (BAG v. 16.1.2018 - 7 AZR 312/16) auf die streitgegenständliche Ligaklausel nicht übertragbar.
Rechtsprechung/News:
Befristung des Vertrags eines Handballtrainers durch Ligaklausel unwirksam
ArbG Solingen vom 1.10.2024 - 3 CA 728/2
Keine Auslegung einer einsatzgebundenen Verlängerungsklausel im Profifußball aufgrund der Corona-Pandemie
BAG vom 24.5.2023 - 7 AZR 169/22
Henning Hülbach, ArbRB 2024, 7
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