17.08.2018

Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung ist kein Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht.

LAG Berlin-Brandenburg 9.8.2018, 5 Sa 599/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger wandte sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das BAG hatte die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.

Das Arbeitsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG blieb ohne Erfolg.

Die Gründe:

Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen hatte bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und konnte deshalb nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden. Auch eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 S. 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Danach ist die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehlt jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Außerdem liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor.

Infolgedessen kann nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen die Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE berücksichtigt werden.

Pressemitteilung Nr. 14/18 des LAG Berlin-Brandenburg
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