02.04.2019

Update: A1-Entsendeformular für Dienstreisen ins EU-Ausland weiterhin erforderlich

Das EU-Parlament, der Rat und die EU-Kommission hatten sich vorläufig darauf geeinigt, dass die Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aktualisiert werden sollten. Die Einigung sah eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden sowie die Abschaffung des A1-Entsendeformulars für Dienstreisen ins EU-Ausland vor. Diese vorläufige Einigung ist allerdings vom Europäischen Parlament nicht angenommen worden, wie der EFAR-Blog berichtet. Damit bleibt zunächst alles beim Alten. 

Die Überarbeitung der geltenden Regeln sollte sicherstellen, dass die Vorschriften fair und klar bleiben und leichter durchgesetzt werden können. Zu den geplanten Neuerungen zählte etwa, dass Arbeitsuchende mehr Zeit für die Arbeitsuche im Ausland erhalten, und dass der Bedarf an Langzeitpflege für im Ausland lebende ältere Menschen thematisiert wurde. Für Dienstreisen ins EU-Ausland sollte kein A1-Entsendeformular mehr beantragt werden müssen. Darüber hinaus sollten nationale Behörden bessere Instrumente an die Hand bekommen, um Missbrauch oder Betrug zu bekämpfen und den Sozialversicherungsstatus von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern zu überprüfen.

Hintergrund:
Jeder Mitgliedstaat legt die Merkmale seines eigenen Systems der sozialen Sicherheit fest, einschließlich der vorgesehenen Leistungen, der Bedingungen für die Inanspruchnahme, der Berechnung und der zu entrichtenden Beiträge, und zwar für alle Zweige der sozialen Sicherheit wie Leistungen bei Alter, Arbeitslosigkeit und für Familien.

Um sicherzustellen, dass die betreffenden grundlegenden Rechte bei Reisen und Aufenthalten im Ausland nicht verloren gehen, wurden auf EU-Ebene in den letzten 60 Jahren Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlassen. Diese Vorschriften gelten für die EU-28 sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Sie helfen bei der Bestimmung des Systems der sozialen Sicherheit, dem eine mobile Person unterliegt. Dadurch wird verhindert, dass eine Person in einer Situation mit grenzüberschreitendem Bezug ganz ohne Sozialschutz ist bzw. doppelt versichert ist.

Linkhinweis:

Informationen zur - inzwischen obsolten - vorläufigen Einigung finden Sie hier.
 

EU-Kommission PM vom 20.3.2010
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