Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung des Elterngelds grds. unberücksichtigt
BSG 29.6.2017, B 10 EG 5/16 RDie Klägerin war vor der Geburt ihres Kindes und der sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Laut ihres Arbeitsvertrags hatte sie Anspruch auf Zahlung monatlichen Lohns i.H.v. 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubgelds und eines Weihnachtsgelds sollten je weitere 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts ausmachen. Der Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngelds lediglich die Monatslöhne und nicht zusätzlich das Urlaubs und Weihnachtsgeld.
Im Gegensatz zu Sozialgericht hat das Landessozialgericht dem Begehren der Klägerin nach höherem Elterngeld unter Einbeziehung des Urlaubs-und Weihnachtsgelds bei der Bemessung entsprochen. Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Landes hatte jedoch vor dem BSG Erfolg.
Die Gründe:
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden üblicherweise monatlich gezahlten Lohns im Bemessungszeitraum. Grundlage der Berechnung sind damit typischerweise die monatlich gezahlten Löhne der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes. Nicht zu den laufenden, monatlich wiederkehrenden Zahlungen zählen das Urlaubs-und Weihnachtsgeld. Sie werden nur jeweils einmal im Jahr gewährt und zählen damit zu den für die Berechnung des Elterngelds unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2c Abs. 1 BEEG.
Urlaubs-und Weihnachtsgeld sind auch nicht dem laufenden Arbeitseinkommen für die Berechnung hinzuzurechnen, da sie als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch der Umstand, dass sie in gleicher Höhe wie das Monatsgehalt gezahlt werden, vermag daran nichts zu ändern, dass sie keine laufenden Zahlungen darstellen. Die Zahlungen des Urlaubs- und Weihnachtsgelds erfolgen vielmehr anlassbezogen.
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