24.01.2012

Urlaubsanspruch darf nicht von effektiver Mindestarbeitszeit abhängen

Der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub darf entgegen einer französischen Regelung nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mindesten zehn Tage im Jahr tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht hat. Nach der Arbeitszeitrichtlinie steht jedem Arbeitnehmer ein Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Jahresurlaub zu. Dieses Recht darf nicht beeinträchtigt werden, wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr über ordnungsgemäß krankgeschrieben war.

EuGH 24.1.2012, C-282/10 (Dominguez)
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in Frankreich bei einem Rechenzentrum beschäftigt. Im Dezember 2005 erlitt sie auf dem Weg von ihrer Wohnung zum Arbeitsort einen Unfall und war aufgrund dessen bis zum 7.1.2007 krankgeschrieben. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Nachgewährung von 22,5 Urlaubstagen für diese Zeit und hilfsweise die Zahlung einer Urlaubsabgeltung.

Der Arbeitgeber verweigerte die Urlaubsgewährung unter Berufung auf eine französische Bestimmung, wonach ein Urlaubsanspruch nur entsteht, wenn der Arbeitnehmer mindestens zehn Tage im Bezugszeitraum tatsächlich gearbeitet hat. Auf die daraufhin erhobene Klage setzte das hiermit befasste "Cour de cassation" das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die französische Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist. Der EuGH verneinte dies im Grundsatz.

Die Gründe:
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) ist dahingehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von einer effektiven Mindestarbeitszeit von zehn Tagen während des Bezugszeitraums abhängt.

Die Mitgliedstaaten dürfen nur im Rahmen der von der Richtlinie vorgegebenen Grenzen von der Richtlinie abweichen und damit lediglich Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Mindesturlaubsanspruchs festlegen. Sie dürfen aber nicht den Anspruch selbst von weiteren, in der Richtlinie nicht genannten Voraussetzungen abhängig machen. In der Richtlinie wird im Übrigen in Bezug auf den Urlaubsanspruch nicht unterschieden zwischen Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums wegen Krankheit der Arbeit ferngeblieben sind, und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben.

Hieraus folgt für den Ausgangsfall:

  • Zunächst ist prüfen, ob die maßgebliche Norm dahingehend ausgelegt werden kann, dass zumindest in dem hier vorliegenden Fall eines Wegeunfalls der Urlaubsanspruch auch ohne tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen entsteht.
  • Sollte dies nicht möglich sein und es sich beim beklagten Arbeitgeber um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handeln, kann die Klägerin sich diesem gegenüber unmittelbar auf die Richtlinie berufen.
  • Soweit es sich bei dem Arbeitgeber um ein Privatunternehmen handeln sollte, ist der Klägerin die unmittelbare Berufung auf die Richtlinie allerdings verwehrt. In diesem Fall kann sie lediglich Haftungsklage gegen den französischen Staat erheben.
EuGH PM Nr. 2/12 vom 24.1.2012
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