11.02.2019

Verdacht auf Rauschgifthandel rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses

Ein Mietverhältnis darf außerordentlich gekündigt werden, wenn ein Verdacht auf Rauschgifthandel des Mieters besteht. Das Verhalten des Mieters muss eine gewisse Außenwirkung haben, die zumindest besteht, wenn der Mieter den Handel aus der Wohnung heraus betreibt.

AG Frankfurt a. M. v. 8.2.2019 - 33 C 2802/18 u.a.
Der Sachverhalt:
Das Gericht hatte in zwei Entscheidungen (zuvor am 6.2.2019 - 33 C 2815/18) über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung eines Mietverhältnisses zu entscheiden. Gegen die Mieter, die in der sogenannten "Platensiedlung" in Frankfurt am Main wohnten, hatte die Polizei Durchsuchungen und Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das nahm die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die außerordentliche Kündigung des Wohnraums ist durch eine Verletzung der vertraglichen Pflicht gerechtfertigt.

Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Dies ist hier der Fall, da Indizien vorliegen, die den Rückschluss auf einen Handel mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen. Im Regelfall können das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge oder auch Waffen und größere Geldbeträge in der Mietwohnung einen strafrechtlichen Verdacht begründen. In einem so gelagerten Fall haftet der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.

AG Frankfurt am Main PM vom 8.2.2019
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